Mindeststeuergesetz - 2. Oktober 2024

Bayern zentralisiert die Veranlagung der Mindeststeuer

BayLfSt, Pressemitteilung vom 02.10.2024

Kompetenzbündelung am Finanzamt München

Seit Anfang des Jahres fallen rund 200 bayerische Konzerne unter das sog. Mindeststeuergesetz, das für eine globale effektive Mindestbesteuerung von 15 Prozent sorgen soll. Dieses hochkomplexe und umfangreiche Thema stellt nicht nur die Unternehmen, sondern auch die Steuerverwaltung vor große Herausforderungen.

Ab dem 1. Oktober 2024 stehen die Kolleginnen und Kollegen im Finanzamt München bereits für Fragen der betroffenen Unternehmen zur Mindestbesteuerung zur Verfügung. Nach Abgabe der Gruppenträgermeldung beim Bundeszentralamt für Steuern erhalten die bayerischen Unternehmen eine neue Steuernummer für Zwecke der Mindeststeuer des Finanzamts München. Die Annahme der elektronischen Steueranmeldung wird in 2025 freigeschalten. Die Kolleginnen und Kollegen des Finanzamts München bearbeiten anschließend die Steueranmeldung. Mit der Zentralisierung wird eine Kompetenzbündelung beim Finanzamt München erreicht. Dadurch werden die betroffenen bayerischen Unternehmen möglichst gut unterstützt und gleichzeitig die anderen Finanzämter in Bayern entlastet.

Am 8. Oktober 2021 haben sich 137 (inzwischen 147) Staaten auf Ebene der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) auf die grundlegende Ausgestaltung der künftigen internationalen Unternehmensbesteuerung geeinigt (Zwei-Säulen-Modell). Diese sieht unter anderem eine globale effektive Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmen in Höhe von 15 Prozent vor. Die auf OECD-Ebene erarbeiteten Regelungen wurden anschließend in eine EU-Richtlinie überführt. Diese Richtlinie wurde am 14. Dezember 2022 verabschiedet.

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen wurde am 27. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Mindeststeuergesetz findet seit Anfang 2024 in Deutschland Anwendung. Die betroffenen Unternehmen sind danach verpflichtet, bis 30. Juni 2026 eine Mindeststeuer-Anmeldung bei dem für sie örtlich bzw. zentral zuständigen Finanzamt einzureichen.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern