Corona-Krise - 9. Juni 2020

BAFA-Förderprogramm für betriebswirtschaftliche Beratung: Corona-Sondermodul vorzeitig eingestellt

DStV, Mitteilung vom 08.06.2020

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat das ergänzend zu den bestehenden Förderprogrammen aufgelegte Sondermodul für die betriebswirtschaftliche Beratung von durch die Corona-Pandemie betroffene kleine und mittelständische Unternehmen vorzeitig eingestellt.

Hierüber informierte das BAFA in einer Pressemitteilung vom 26.05.2020. Die für dieses spezielle Fördermodul vorgesehenen Mittel seien aufgrund der großen Nachfrage bereits vollständig ausgeschöpft. Zusätzliche Mittel könnten nicht zur Verfügung gestellt werden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hatte die bestehende Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows im Sinne eines Sofortprogramms um ein Modul für Corona betroffene KMU und Freiberufler ergänzt. Die Ergänzung der Richtlinie trat am 03.04.2020 in Kraft und sollte ursprünglich bis 31.12.2020 gelten. Der DStV hatte berichtet, dass betroffene KMU nach diesem Programm einen Antrag an das BAFA auf Förderung betriebswirtschaftlicher Beratungen stellen und einen Zuschuss in Höhe von 100 %, maximal jedoch 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten erhalten sollten. Die Förderung im Rahmen dieser Ergänzung erfolgte, anders als die Förderung nach der bisherigen Rahmenrichtlinie, ausschließlich aus Mitteln des Bundes.

Die anderen Module der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows ermöglichen nach Auskunft des BAFA allerdings weiterhin geförderte Beratungen in einem geringeren Umfang zu den dafür geltenden Konditionen. Sie stehen Unternehmerinnen und Unternehmern unverändert zur Verfügung.

Nach wie vor erfüllen auch Steuerberater die erforderliche Beratereigenschaft nach der Rahmenrichtlinie. Das BMWi hatte bereits in der Vergangenheit ausdrücklich bestätigt, dass Steuerberater grundsätzlich für Beratungen nach der Richtlinie zugelassen sind. Es komme hier – anders als bei den übrigen Beratungsunternehmen – nicht darauf an, dass mehr als 50% ihrer Umsätze aus dem Bereich der Unternehmensberatung kommen müssen. Die weiteren zu erfüllenden Qualitätsanforderungen könnten Steuerberater gegenüber dem BAFA neben den für alle übrigen Beratungsunternehmen geltenden Kriterien (z. B. besondere Zertifikate etc.) beispielsweise auch über die Nutzung von Programmen wie DATEV ProCheck oder eine Zertifizierung nach dem DStV-Qualitätssiegel oder nach DIN ISO 9001 nachweisen (vgl. auch Wiesehütter in Stbg. 11/2018, S. 466 ff.). Der DStV wird sich ungeachtet dessen für weitergehende praxisgerechte Klarstellungen einsetzen.