Kapitalertragsteuer - 30. April 2021

Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 - S-2401 / 19 / 10003 :001 vom 13.04.2021

Ergänzung des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2017 (BStBl I 2018 S. 13)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017 (BStBl I 2018 S. 13) wie folgt geändert:

Randnummer 30 wird wie folgt gefasst:

30 Ab dem 1. Januar 2018 realisierte Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden (bestandsgeschützte Alt-Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 InvStG 2018 mit Ausnahme der Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 4 InvStG 2018), unterliegen mit den ab dem 1. Januar 2018 eingetretenen und durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug. Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen sind nach § 43a Absatz 3 Satz 2 EStG mit anderen negativen oder positiven Kapitalerträgen verrechenbar. Die hiernach dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegenden Gewinne sind in der Steuerbescheinigung in der Zeile „Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP“ auszuweisen. Wenn es dem depotführenden Kreditinstitut nicht möglich ist, die Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 4 InvStG 2018 zu erkennen, wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, dass auch diese Anteile im Steuerabzugsverfahren als bestandsgeschützte Alt-Anteile behandelt werden. Zweifelsfälle, bei denen die Anteile zwischen dem 10. November 2007 und dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden und die Anschaffungskosten einer Einzeltransaktion mindestens 100.000 Euro betragen, sind jedoch im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung gesondert auszuweisen. Hierbei ist ebenfalls der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG 2018 gesondert auszuweisen. Sofern dem Kreditinstitut die Anschaffungskosten von als bestandsgeschützt behandelten Alt-Anteilen nicht vorliegen, ist es nicht zu beanstanden, wenn in der Spalte Gewinn/Verlust aus der fiktiven Veräußerung nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG „nicht ermittelbar“ ausgewiesen wird.

Die Gewinne aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018 sind steuerfrei, soweit die insgesamt ab dem Januar 2018 eingetretenen und durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen den persönlichen Freibetrag von 100.000 Euro nicht übersteigen. Den persönlichen Freibetrag kann der Steuerpflichtige ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Hierfür sowie für Zwecke der gesonderten Feststellung nach § 56 Absatz 6 Satz 2 ff. InvStG 2018 ist die Summe der Gewinne im Davon-Ausweis „Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG (nach Teilfreistellung) Zeile 10 Anlage KAP“ auszuweisen. Für diesen Ausweis ist keine Saldierung zwischen Gewinnen und Verlusten aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen vorzunehmen. Dies gilt auch in den Fällen einer ehegatten- oder lebenspartnerübergreifenden Verlustverrechnung. Der Davon-Ausweis „Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 (nach Teilfreistellung) Zeile 10 Anlage KAP“ ist der Höhe nach nicht auf die Höhe der Kapitalerträge (Zeile 7 Anlage KAP) beschränkt.

Maßgebend für den Ausweis der Summe der Gewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen sind nur die ab dem 1. Januar 2018 eingetretenen Wertveränderungen. Gewinne oder Verluste, die auf Wertveränderungen der bestandsgeschützten Alt-Anteile bis zum Dezember 2017 beruhen, sind beim Steuerpflichtigen steuerfrei (§ 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 InvStG 2018).

Beispiel 1 (vereinfacht ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer):
Gewinn aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen
(realisierter Wertzuwachs ab 2018)
+ 11.000 Euro
Verlust aus sonstigen Kapitalerträgen
(realisierter Wertverlust aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen ab 2018)
– 9.000 Euro
Sonstige Kapitalerträge+ 6.000 Euro
Summe der Kapitalerträge+ 8.000 Euro
Kapitalertragsteuer2.000 Euro

In der Steuerbescheinigung ist im Davon-Ausweis ein Gewinn aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile in Höhe von 11.000 Euro auszuweisen.

Beispiel 2 (vereinfacht ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer):
Gewinn aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen
(realisierter Wertzuwachs ab 2018)
+ 11.000 Euro
Verlust aus sonstigen Kapitalerträgen
(realisierter Wertverlust aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen ab 2018)
– 15.000 Euro
Sonstige Kapitalerträge+ 3.000 Euro
Summe der Kapitalerträge (Verlust)– 1.000 Euro

Hat der Steuerpflichtige rechtzeitig eine Verlustbescheinigung beantragt, ist in dieser im Davon-Ausweis ein Gewinn aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile in Höhe von 11.000 Euro auszuweisen.“

Randnummer 73 wird wie folgt gefasst:

73 Bei den Auswirkungen des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730, BStBl I S. 731) auf die Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Erträge aus (Spezial-)Investmentanteilen sind die im laufenden Text und in den Mustern I bis III dargestellten zeitlichen Anwendungshinweise zu beachten.
Die Änderungen der Muster II und III aufgrund der Auswirkungen des InvStG in der Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) sind anzuwenden auf Erträge aus (Spezial-)Investmentanteilen, die nach dem 31. Dezember 2019 zugeflossen sind. Bereits nach bisherigem Muster ausgestellte Steuerbescheinigungen behalten ihre Gültigkeit.
Die Änderungen der Rn. 30 sowie der entsprechenden Änderungen des Musters I sind für die Erstellung von Steuerbescheinigungen ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn die Regelungen der Rn. 30 in der Fassung des Schreibens vom 11. November 2020, BStBl I S. 1134, erst auf Kapitalerträge angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2020 zugeflossen sind.
Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn die Änderungen im Muster III im Hinblick auf die Angaben im Falle einer durch den Spezial-Investmentfonds ausgeübten Transparenzoption nach § 30 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 für die Erstellung von Einzelsteuerbescheinigungen erst ab dem 1. Januar 2021 angewendet werden.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF