Umsatzsteuer - 16. Oktober 2024

Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG – Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab 01.01.2025

BMF, Schreiben III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007 vom 15.10.2024

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines
II. Aktuelle Rechtslage und Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz

  1. Rechtslage bis zum 31. Dezember 2024
  2. Neuregelungen zur obligatorischen elektronischen Rechnung durch das Wachstumschancengesetz
    2.1. Rechnungsarten ab dem 1. Januar 2025
    2.1.1 Elektronische Rechnung (E-Rechnung)
    2.1.2 Sonstige Rechnung
    2.2. Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen
    2.2.1 Allgemeines
    2.2.2 Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung
    2.2.3 Möglichkeit zur Ausstellung einer sonstigen Rechnung
    2.2.4 Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise
    2.3. Zulässige Formate einer E-Rechnung
    2.3.1 E-Rechnung nach den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014 in einem rein strukturierten elektronischen Format
    2.3.2 Hybride Formate
    2.3.3 Andere E-Rechnungsformate
  3. Besondere Fragen im Zusammenhang mit einer E-Rechnung
    3.1. Umfang einer E-Rechnung
    3.2. Übermittlung und Empfang von E-Rechnungen
    3.3. Verträge als Rechnung
    3.4. End- oder Restrechnung bei zuvor erteilten Voraus- und Anzahlungsrechnungen
    3.5. Rechnungsberichtigung
    3.6. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
  4. E-Rechnung und Vorsteuerabzug
  5. Aufbewahrung

III. Übergangsregelungen
IV. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
V. Anwendungsregelung
Schlussbestimmung

I. Allgemeines

Mit dem Wachstumschancengesetz (BGBl. I 2024 Nr. 108) sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) für nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden. Als Kernpunkt der Neuregelung wird die obligatorische Verwendung einer elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern (inländische B2B-Umsätze) eingeführt. Ausgenommen sind Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV). Eng verbunden mit der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze ist die zu einem späteren Zeitpunkt gesetzlich einzuführende Verpflichtung zur zeitnahen und transaktionsbezogenen elektronischen Meldung von bestimmten Rechnungsangaben an die Verwaltung (Meldesystem)

Die Neuregelung zum 1. Januar 2025 stellt einen wesentlichen Baustein zur Digitalisierung des Geschäftsverkehrs dar. Durch sie wird die Digitalisierung der Prozesse und Abläufe zur Erstellung sowie Verarbeitung einer E-Rechnung auf den verschiedenen Ebenen beschleunigt. In der Folge sind die bisherigen steuerlichen Regelungen an diese veränderten Rahmenbedingungen anzupassen, wobei die Bedeutung einer Rechnung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne unverändert bleibt. Die Finanzverwaltung berücksichtigt – in der von Übergangsregelungen (§ 27 Absatz 38 UStG) begleiteten Einführungsphase – den Umstand des Transformationsprozesses in angemessenem Umfang.

(…)

V. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden. Diesem Schreiben entgegenstehende Regelungen des UStAE in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung sind ab dem Besteuerungszeitraum 2025 nicht mehr anzuwenden.

Das BMF-Schreiben vom 2. Juli 2012, BStBl I S. 726, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2024 aufgehoben.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen