Einführungsgesetz zur Abgabenordnung - 25. Oktober 2021

Auslegung des Begriffs „Offener Fall“ in Artikel 97 § 31 Satz 3 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 - S-0302 / 19 / 10003 :004 vom 25.10.2021

Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Auslegung des Begriffs „offener Fall“ in Art. 97 § 31 Satz 3 EGAO Folgendes:

„Offene Fälle“ liegen nur vor, wenn bis zum 28. Dezember 2020 noch kein länderbezogener Bericht eingereicht wurde, der den technischen Anforderungen, die nach § 138a Abs. 6 Satz 3 AO gefordert werden, genügt. Kein „offener Fall“ liegt vor, wenn bereits ein den technischen Anforderungen entsprechender Bericht eingereicht wurde, der nun lediglich korrigiert erneut eingereicht wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF