Vorsorgeaufwendungen - 16. Oktober 2019

Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag) – Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2020

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 09 / 10013 :001 vom 15.10.2019
Auszug

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie im Schreiben genannt aufzuteilen (Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags):

(…)

Anwendungsbeispiel:

Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2020 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro.

Lösung:

A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

  • Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i. H. v. 513,80 Euro (= 51,38 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und Buchst. b EStG i. H. v. 386,70 Euro (= 38,67 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i. H. v. 99,50 Euro (= 9,95 % von 1.000 Euro, darin enthalten 16,60 Euro = 1,66 % von 1.000 Euro für Krankengeld und 82,90 Euro = 8,29 % von 1.000 Euro für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).

Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 979,60 Euro (= 97,96 % von 1.000 Euro) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2020 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a des für das Kalenderjahr 2020 maßgeblichen BMF-Schreibens vom 9. September 2019 [BStBl I Seite ..] i. V. m. der Bekanntmachung vom 9. September 2019 [BStBl I Seite …]).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

Unabhängig davon sind die für das Vereinigte Königreich (GB) ausgewiesenen Prozentsätze für den gesamten Veranlagungszeitraum 2020 – unbeachtlich des beabsichtigten Austritts aus der EU („Brexit“) – anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.