Gewerbesteuer - 5. Februar 2021

Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. Dezember 2015, BStBl I S. 1090

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleich lautender Erlass) E33 - G-142.5 / 4 vom 04.02.2021

Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. Dezember 2015, a. a. O., hat die Finanzverwaltung zu den Folgen aus dem BFH-Urteil vom 11. März 2015, I R 10/14, BStBl II S. 1049, Stellung genommen und entschieden, dass die Grundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder werden die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. Dezember 2015, a. a. O., hiermit aufgehoben.

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 11. März 2015, a. a. O., sind damit in allen offenen Fällen über den entschiedenen Einzelfall hinaus für Erhebungszeiträume bis einschließlich 2016 allgemein anzuwenden.

Für Erhebungszeiträume ab 2017 sind § 7 Satz 7 und § 9 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz GewStG anzuwenden (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 3 und § 36 Abs. 5 Satz 1 GewStG, jeweils eingefügt durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020, BGBl. I 2020 S. 3096).

Quelle: BMF