Finanzverwaltungsgesetz - 23. Mai 2022

Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz

BMF, Schreiben IV B 5 - O-1000 / 19 / 10202 :002 vom 23.05.2022

Dem Bundeszentralamt für Steuern obliegt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde für folgende Aufgaben:

1. Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren nach

  • den Doppelbesteuerungsabkommen (entsprechend Artikel 25 Absatz 1, 2 und 5 OECD-Musterabkommen) und
  • dem Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom 23. Juli 1990 (ABl. L 225 vom 20.08.1990, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung und
  • dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) in der jeweils geltenden Fassung

2. Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach § 89a der Abgabenordnung

3. Internationaler Rechtshilfeverkehr in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten (hier: Einzelfälle)

4. Internationaler Amtshilfeverkehr in Steuersachen (hier: Einzelfälle) nach den Doppelbesteuerungsabkommen, Informationsaustauschabkommen, anderen Amtshilfevereinbarungen, dem EG-Amtshilfe-Gesetz, dem EG-Beitreibungsgesetz sowie nach § 117 AO (siehe auch BMF-Schreiben vom 13.12.1976, BStBl I 1977, 33).

Nicht delegiert ist die Zuständigkeit für

  • Vereinbarungen über die Auslegung und Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens (entsprechend Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 OECD-Musterabkommen, jedoch ausgenommen die in Nr. 2 genannten Vorabverständigungsverfahren) und
  • die Beratung darüber, wie Doppelbesteuerungen in Fällen vermieden werden können, die im konkret anzuwendenden Abkommen nicht behandelt sind (entsprechend Artikel 25 Absatz 3 Satz 2 OECD-Musterabkommen).

Das Schreiben vom 20. Juni 2011 – IV B 5 – O 1000/09/10507-04 – (BStBl I S. 674) wird durch dieses Schreiben ersetzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF