BMF, Schreiben IV C 3 - S 2197/00009/011/024 vom 21.05.2025
Mit Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) wurde mit § 7b EStG eine neue Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen eingeführt.
Mit Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe e des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurden der Anwendungsbereich des § 7b EStG auf den Veranlagungszeitraum 2018 erweitert (§ 52 Abs. 15a Satz 1 EStG) und der Abzug als Werbungskosten ermöglicht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nummer 7 EStG).
Mit Artikel 4 Nummer 2 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) wurde die Sonderabschreibung nach § 7b EStG in modifizierter Form wieder ermöglicht.
Mit Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108) wurde der zeitliche Anwendungsbereich der Sonderabschreibung verlängert und die maßgeblichen Kostenbezugsgrößen (Baukostenobergrenze und maximale Bemessungsgrundlage) aufgrund der veränderten Realitäten im Bausektor angehoben.
Anwendungsregelung
Das Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in allen offenen Fällen anzuwenden.
Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 7. Juli 2020 (BStBl I S. 623), BMF-Schreiben vom 21. September 2021 (BStBl I S. 1805) und BMF-Schreiben vom 29. Mai 2024 (BStBl I S. 907).
Schlussbestimmung
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen