Investmentsteuer - 2. Juni 2021

Anwendungsschreiben zum InvStG in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 - S-1980-1 / 19 / 10027 :006 vom 01.06.2021

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527, wie folgt ergänzt:

Nach der Randziffer 7.28 wird folgende Randziffer 7.28a eingefügt:

7.28.a „Bei einem unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds, dessen gültige Statusbescheinigung mit Gültigkeitsbeginn vor dem 1. Juli 2021 noch nicht die zusätzlichen Angaben nach § 7 Absatz 4 Satz 3 InvStG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz) enthält, wird es nicht beanstandet, wenn abweichend von § 57 Absatz 3 Satz 2 InvStG in der Fassung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes eine Erstattung nach § 7 Absatz 5 Satz 2 InvStG durch den Entrichtungspflichtigen durchgeführt wird, sofern dem Entrichtungspflichtigen die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht des Investmentfonds bekannt ist. Auf die Vorlage einer neuen Statusbescheinigung mit den zusätzlichen Angaben nach § 7 Absatz 4 Satz 3 InvStG kann in diesen Fällen bis zum Ablauf der noch gültigen Statusbescheinigung verzichtet werden.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF