Abgabenordnung - 19. Juli 2021

Anwendungsregelung zur Änderung des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO durch das AbzStEntModG

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 4 - S-0310 / 19 / 10001 :004 vom 05.07.2021

Durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) vom 02.06.2021 (BGBl. I S. 1259) wurde die Berechnungsmethode für die Berechnung der Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO an die Berechnungsmethode zur Berechnung der Grenze für die Zulässigkeit der Ist-Besteuerung (§ 19 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nach dem Umsatzsteuergesetz angepasst.

§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 02.06.2021 (BGBl. I. S. 1259) ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF