BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 - S-0261 / 20 / 10001 :010 vom 15.04.2021
Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfrist in beratenen Fällen (§ 149 Abs. 3 AO) und die zinsfreie Karenzzeit (§ 233a Abs. 2 AO) für den Veranlagungszeitraum 2019 um fünf bzw. sechs Monate verlängert. Das BMF-Schreiben soll die sich hieraus ergebenden Anwendungsfragen (u. a. zum Verspätungszuschlag) beantworten. Die Fristverlängerung beruht auf Art. 97 § 36 des EGAO i. d. F. des Gesetzes vom 15.02.2021 (BGBl. I Seite 237).
Quelle: BMF