Einkommensteuer - 27. Januar 2022

Anwendungsfragen zur Lizenzschranke (§ 4j EStG)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 - S-2144-g / 20 / 10002 :007 vom 05.01.2022

Aufwendungen für Rechteüberlassungen sind beim Schuldner nach Maßgabe des § 4j Abs. 3 EStG nicht oder nur anteilig abziehbar, wenn die Einnahmen des Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung unterliegen (Präferenzregelung) und der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG ist (§ 4j Abs. 1 Satz 1 EStG).

Die Abzugsbeschränkung findet keine Anwendung, soweit die auf die entsprechenden Einnahmen beim Gläubiger angewandte Präferenzregelung dem Nexus-Ansatz der OECD entspricht (§ 4j Abs. 1 Satz 4 EStG). Dieser wurde in Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu OECD-BEPS Aktionspunkt 5 (Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz, Aktionspunkt 5 – Abschlussbericht 2015 | de | OCDE | OECD) definiert.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anwendung des § 4j EStG mit dem Schreiben neu geregelt.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF