Umsatzsteuer - 27. März 2023

Anwendungsfragen des § 2b UStG in Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 - S-7107 / 19 / 10004 :008 vom 14.03.2023

Durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) wurde die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung des § 2b UStG um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Im BMF-Schreiben vom 23. November 2020 (BStBl I S. 1335) wird die Nichtbeanstandungsregelung in Tz. 5 Satz 1 dahingehend geändert, dass anstelle des 1. Januar 2023 der 1. Januar 2025 tritt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF