Mitteilungsverordnung - 11. Oktober 2022

Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV), Ergänzung von Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 2. Juni 2022

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 - S-0229 / 22 / 10002 :001 vom 10.10.2022

Behörden haben nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Mitteilungsverordnung (MV) den Finanzbehörden Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt. Die Finanzbehörden können aber nach § 2 Absatz 2 MV Ausnahmen von dieser Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben. Die hiernach bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht ergeben sich bislang aus Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 2. Juni 2022, IV A 3 – S-0229 / 21 / 10002 :009, BStBl I Seite 848.

Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Anlage 1 des vorgenannten BMF-Schreibens vom 2. Juni 2022 nach den Ausführungen unter der Überschrift „Abgeordnete“ mit sofortiger Wirkung folgende Regelung eingefügt:

Arbeitsentgelt an Strafgefangene im Justizvollzug
Zahlungen nach § 43 StVollzG oder vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen an Strafgefangene, wenn sie einen Betrag von 10.000 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigen.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF