Abgabenordnung - 13. Dezember 2024

Anwendung der Mitteilungsverordnung ab 2025

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 - S 0229/22/10002 :005 vom 12.12.2024

Anpassung an die Änderung der §§ 2, 4a, 7, 8 und 13 MV durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung und die Änderung des § 4 MV durch das Jahressteuergesetz 2024

Aufgrund der Ermächtigung in § 93a Absatz 1 AO hat die Bundesregierung am 7. September 1993 die Mitteilungsverordnung erlassen (BGBl. I Seite 1554). Diese Verordnung wurde zuletzt durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom 25. November 2024 (BGBl. I Nr. 364) und Artikel 23 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387) geändert.

Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab dem 1. Januar 2025 die nachfolgenden Regelungen.

Hinweis: Die nachfolgenden Ausführungen gelten auch für in 2024 verwirklichte und ab 1. Januar 2025 mitzuteilende Zahlungen, Honorare, Verwaltungsakte und sonstige mitteilungspflichtige Sachverhalte, soweit im BMF-Schreiben nichts anderes bestimmt ist.

  1. Zweck der Verordnung
  2. Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV)
  3. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
  4. Mitteilungen nach §§ 2 bis 6 MV
  5. Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 5 und 6 MV
  6. Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV
  7. Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Energiekostendämpfungsprogramm (§ 13a MV)
  8. Elektronische Mitteilungen über öffentliche Hilfsleistungen aus Anlass der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (§ 14 MV)

Dieses Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle des BMF-Schreibens vom 26. September 2023 – IV D 1 – S 0229/22/10002: 003, BStBl I S. 1663.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen