Einkommensteuer - 13. April 2021

Anwendung der Erhöhung des steuerfreien Mindestbetrags für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, R 3.12 Absatz 3 und Absatz 5 Lohnsteuer-Richtlinien – LStR) ab 1. Januar 2021

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 - S-2337 / 20 / 10001 :001 vom 08.04.2021

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Die steuerfreien Mindestbeträge für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen in R 3.12 Absatz 3 LStR sollen mit dem am 24. März 2021 von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf der Vierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021 – LStÄR 2021) rückwirkend zum 1. Januar 2021 von 200 Euro auf 250 Euro monatlich sowie in R 3.12 Absatz 5 Satz 1 LStR für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten von 6 Euro auf 8 Euro am Tag angehoben werden.

Es bestehen keine Bedenken, diese erhöhten Mindestbeträge in R 3.12 Absatz 3 LStR und R 3.12 Absatz 5 Satz 1 LStR im Vorgriff auf das förmliche Inkrafttreten der LStÄR 2021 bereits ab 1. Januar 2021 anzuwenden und so mögliche Korrekturen bereits durchgeführter Lohnabrechnungen zu verringern.

Quelle: BMF