Umsatzsteuer - 17. Dezember 2019

Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7344 / 19 / 10001 :001 vom 17.12.2019

Das BMF hat die Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 (USt 1 E) neu bekannt gegeben (Az. III C 3 – S-7344 / 19 / 10001 :001).

Mit Schreiben vom 30.09.2019 hatte das BMF die Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020), USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2020) und USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020) eingeführt.

Nun hat es die Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 (USt 1 E) neu gefasst:

Durch Artikel 12 Nummer 9 i. V. m. Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2020 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für die Übertragung der in § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG bezeichneten sog. CO2-Emissionszertifikate auf die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten ergänzt. Derartige Umsätze sind im Vordruckmuster USt 1 A ab 1. Januar 2020 vom leistenden Unternehmer in der Zeile 39 (Kennzahl – Kz – 60) und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in der Zeile 50 (Kz 84/85) gesondert anzugeben. Entsprechend wurden die Erläuterungen zu den Zeilen 48 bis 50 in dem Vordruckmuster USt 1 E ergänzt.

Die Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020) und USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2020) bleiben unverändert bestehen.