Umsatzsteuer - 8. Februar 2023

Aktualisierung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) und Aufhebung überholter BMF-Schreiben

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 - S-7300 / 19 / 10004 :005 vom 07.02.2023

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. Januar 2023 – III C 2 – S 7104/19/10005 :003 (2023/0087496), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 2.3 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 bis 7 eingefügt:
    5Finanzinvestoren, die (sanierungsreife) Gesellschaften erwerben, um sie nach erfolgter Sanierung gewinnbringend zu veräußern, sind insoweit Unternehmer. 6Der Erwerb und das Halten der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung sind unabdingbare Voraussetzungen für die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit. 7Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung wird daher im unternehmerischen Bereich des Finanzinvestors gehalten.“

    b) Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 8.
  1. Abschnitt 10.6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    1Bei der privaten Nutzung von Freizeitgegenständen (z. B. Wohnmobile, Wohnwagen, Sportboote, Sportflugzeuge) ist nur der Teil der Ausgaben zu berücksichtigen, der zu den Gesamtausgaben im selben Verhältnis steht wie die Dauer der tatsächlichen Verwendung des Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke zur Gesamtdauer seiner tatsächlichen Verwendung (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2000 – V R 9/00, BStBl II 2001 S. 76).“

    b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
    3Für die Berechnung des Verhältnisses werden Leerstandszeiten bzw. Zeiten der Nichtnutzung weder der nichtunternehmerischen noch der unternehmerischen Nutzung zugerechnet.“
  2. Abschnitt 14.5 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
    4Bei Versteigerungen im fremden Namen und für fremde Rechnung (vgl. Abschnitt 3.7 Abs. 6) kann die sog. Losnummer als Angabe des leistenden Unternehmers (Einlieferer) genügen.“

    bb) Die bisherigen Sätze 4 bis 7 werden die neuen Sätze 5 bis 8.

    b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „-3Rechnet der Unternehmer über einen vermittelten Umsatz ab (z. B. Tankstellenbetreiber, Reisebüro, Versteigerer), hat er die Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (z. B. Mineralölgesellschaft, Reiseunternehmen, Einlieferer) anzugeben.“

    c) Absatz 16 Satz 5 Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    3Dieser Tag ist zugleich auch maßgeblich für die Entstehung der Steuer, wenn es nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG auf die Ausführung der Leistung ankommt (vgl. Abschnitt 13.1 Abs. 1 und 2 Satz 2).“
  3. Abschnitt 14.10 Abs. 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

    „3. Versteigerungsgewerbe, vgl. Abschnitte 3.7 Abs. 6 und 14.5 Abs. 2 und 6;
  1. Abschnitt 15.22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 3 wird der dritte Klammerzusatz wie folgt gefasst:
    „(BFH-Urteil vom 09.02.2012 – V R 40/10, BStBl II S. 844)“.

    b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
    4Es ist dabei darauf abzustellen, in welche Ausgangsumsätze die dem Erwerben und Halten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen zugrunde liegenden Aufwendungen als Kostenelemente eingehen (vgl. Abschnitte 15.2b Abs. 2 und 15.17 Abs. 1).“

    c) Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 5.

    II. Anwendungsregelungen

    Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

    Die BMF-Schreiben vom 7. Mai 1971, IV A/1 – S 7280-6/71, vom 15. Februar 1994, BStBl I S. 195, und vom 26. Januar 2007, BStBl I S. 211, werden aufgehoben.

    Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

    Quelle: BMF