BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 - S 7015/22/10004 :001 vom 20.12.2024
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2023 – III C 3 – S 7015/22/10003 :001 (2023/1151652) -, BStBl I S. 2248, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung. Die Anpassungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses an das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024, BGBl. I Nr. 108, sind bereits mit BMF-Schreiben vom 12. Juli 2024 – III C 3 – S 7015/23/10002 :001 (2024/0499981) -, BStBl I S. 1131, nachvollzogen worden.
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Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen