BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 - S 0229/00120/007/030 vom 07.07.2025
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab dem 1. Januar 2025 vom 12. Dezember 2024, BStBl I S. 1618, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert1:
- Randnummern 22 und 23 werden wie folgt gefasst:
„22 Diese Mitteilungspflicht gilt nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 MV grundsätzlich nicht,
– wenn der Zahlungsempfänger zweifelsfrei im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und
– die Zahlung zweifelsfrei auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt ist. Als Geschäftskonto kann in der Regel das auf den Geschäftsbriefen an gegebene Konto angesehen werden.
Die Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 MV gilt auch, wenn ein hauptberuflich tätiger Freiberufler mit dieser Tätigkeit organisatorisch zusammenhängend sonstige selbständige Einkünfte erzielt (z.B. selbständiger Rechtsanwalt ist zugleich auch als Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder tätig) und die Zahlungen auf sein Geschäftskonto geleistet werden; § 2 Absatz 1 Satz 3 MV bleibt hiervon unberührt.
Gleiches gilt, wenn im sachlichen Zusammenhang mit einer hauptberuflichen land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Tätigkeit eine nebenberufliche land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird.
23 Mitzuteilen sind vor allem Zahlungen
– an Privatpersonen/Nichtunternehmer oder
– an Unternehmer, wenn sie nicht im Rahmen ihres Unternehmens gehandelt haben oder die Zahlung nicht auf ihr Geschäftskonto vereinnahmt haben (z. B. Zahlungen auf ein Konto, das nicht in den Geschäftsbriefen angegeben wurde, Zahlung durch Aufrechnung).
Betroffen sind insbesondere Zahlungen an Arbeitnehmer im Sinne des § 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV), die diesen nicht für eine Leistung im Rahmen ihrer Arbeitnehmertätigkeit (für die mitteilungspflichtige Stelle) zufließen, Mietzahlungen für Gebäude und Grundstücke an Privatpersonen, Zahlungen für ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die steuerliche Erfassung von Zahlungen im nicht unternehmerischen Bereich nicht in dem Maße abgesichert ist, wie dies im unternehmerischen Bereich – insbesondere aufgrund der Kontrollmöglichkeiten im Rahmen von Außenprüfungen – möglich ist.“
(…)
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesfinanzministerium