Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.10.2025
Das Bundesministerium der Finanzen hält eine zweite Verordnung (21/1925) zur Änderung der Kassensicherungsverordnung für nötig.
Im Nachgang zur Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung hätten sich Klarstellungsbedarf sowie weiterer redaktioneller Änderungsbedarf ergeben, heißt es: Nach § 9 Absatz 2 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) müsse ein Taxiunternehmer, der zur Absicherung von Taxameter-Daten vor dem 1. Januar 2021 schon die Integrierte Sicherheitslösung für messwertverarbeitende Kassensysteme (INSIKA-Technik) eingesetzt hat, bei einem Fahrzeugwechsel dies dem Finanzamt mitteilen. Dies sei sowohl für die Wirtschaft als auch für die Verwaltung arbeitsaufwendig. Zukünftig könne ein Taxiunternehmer bei einem Fahrzeugwechsel den vollen Übergangszeitraum nach § 9 KassenSichV für die Umrüstung nutzen und eine Mitteilungspflicht entfalle.
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Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 467/2025