FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2022 zum Urteil 1 K 181/19 vom 24.04.2022 (nrkr - BFH-Az.: I R 17/22)
Mit Urteil vom 24. April 2022 (Az. 1 K 181/19) hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass es bei grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Aufwärtsverschmelzungen von Tochter-Kapitalgesellschaften auf ihre 100 %-ige inländische Mutter-Kapitalgesellschaft mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 7 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2009/133/EG vom 19. Oktober 2009 (Fusionsrichtlinie) vereinbar ist, dass nach nationalem deutschen Umwandlungssteuerrecht die tatsächlich angefallenen Kosten der Vermögensübergänge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwStG i. V. m. § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG den steuerfrei zu stellenden Übernahmegewinn mindern und dass gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwStG i. V. m. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG vom Übernahmegewinn 5 % als nichtabziehbare Betriebsausgaben dem Steuerbilanzgewinn der Mutter-Kapitalgesellschaft außerbilanziell wieder hinzuzurechnen sind.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine inländische Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Diese verschmolz mehrere ihrer in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten ansässigen Tochter-Kapitalgesellschaften auf sich selbst und führte deren Vermögensgegenstände und Schulden auf Grundlage der Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts mit ihren Buchwerten in ihrer Handelsbilanz fort. Auch steuerlich übte die Klägerin ein entsprechendes Wahlrecht zur Buchwertfortführung aus. Hieraus ergaben sich positive Übernahmeergebnisse.
Das Finanzamt bezog die im Rahmen der Verschmelzungen entstandenen Transaktionskosten in die Ermittlung des Übernahmegewinnes ein und behandelte von diesem pauschal 5 % als nichtabziehbare Betriebsausgaben, welche es dem Steuerbilanzgewinn der Klägerin außerbilanziell wieder hinzurechnete und damit deren steuerliche Bemessungsgrundlage erhöhte.
Die Klägerin berief sich demgegenüber auf Stimmen in der steuerrechtlichen Literatur, welche diese nach dem deutschen Umwandlungssteuerrecht vorgesehenen Rechtsfolgen als mit den Vorgaben der Fusionsrichtlinie als nicht vereinbar ansehen. Die aufgeworfene Rechtsfrage wurde bislang gerichtlich nicht entschieden, sodass sich der 1. Senat dieser erstmals annahm. Er erkannte, dass die im Streitfall betroffenen Vorschriften des deutschen Umwandlungssteuerrechts mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar sind. Der Richtliniengeber verfolge nach seinen amtlichen Erwägungsgründen mit der Fusionsrichtlinie in erster Linie das Ziel, wettbewerbsneutrale steuerliche Regelungen zu schaffen und die zum Zeitpunkt des Erlasses der Fusionsrichtlinie in einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Benachteiligungen von grenzüberschreitenden Fusionen gegenüber rein inländischen Vorgängen dieser Art zu beseitigen. Nach den Vorstellungen des Richtliniengebers seien Übernahmegewinne durch Fusionen dabei wertungsmäßig mit Gewinnausschüttungen der übernommenen Gesellschaft an die übernehmende Gesellschaft vergleichbar. Übernahmegewinne im Sinne der Fusionsrichtlinie sollten daher nach deren Regelungsziel grundsätzlich im gleichen Umfang steuerbefreit werden wie Gewinnausschüttungen im Sinne der EU-Richtlinie 2003/123/EG vom 22. Dezember 2003 (Mutter-Tochter-Richtlinie). Ein solches Ziel der Gleichbehandlung von Gewinnausschüttungen mit Übernahmegewinnen anlässlich grenzüberschreitender Fusionen sei nicht zu erreichen, wenn eine Pauschalierung nichtabziehbarer Kosten lediglich für Gewinnausschüttungen möglich wäre. Denn in diesem Falle würden Übernahmegewinne im Falle grenzüberschreitender Fusionen im Verhältnis zu reinen Gewinnausschüttungen steuerlich privilegiert werden. Um dies zu vermeiden, legte der 1. Senat die Regelungen der Fusionsrichtlinie in der Weise aus, dass die Vorschriften des nationalen Umwandlungssteuerrechts, welche in diesem Zusammenhang mit den nationalen Vorschriften zur Besteuerung von Gewinnausschüttungen korrespondieren, vereinbar sind.
Der 1. Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. I R 17/22 anhängig.
Quelle: FG Schleswig-Holstein NL I-II/2022