Öffentliches Recht - 29. Oktober 2019

Zweifel an der atomrechtlichen Zuverlässigkeit wegen Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung

VG Aachen, Pressemitteilung vom 28.10.2019 zum Urteil 6 K 1526/19 vom 28.10.2019

Der Kläger war bis April 2019 bei der Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen tätig. Im Jahr 2017 gingen beim zuständigen Ministerium Berichte von verschiedenen behördlichen Erkenntnisstellen, u. a. des Verfassungsschutzes, ein sowie eine Mitteilung der JEN selbst, wonach der Kläger als Angehöriger der Reichsbürgerbewegung in Erscheinung getreten sei. Diese Mitteilungen basierten auf zahlreichen Facebook-Einträgen des Klägers. Außerdem hatte er einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt, der ihm durch den Kreis Düren auch ausgestellt worden war. Das zuständige Ministerium stellte daraufhin fest, dass der Kläger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit in Bezug auf den Einsatz in kerntechnischen Anlagen besitze. Zur Begründung wurde ausgeführt, er habe in seiner Stellungnahme lediglich pauschal angegeben, sich von der Reichsbürgerbewegung zu distanzieren und die rechtlichen Grundlagen der Bundesrepublik sowie die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht abzulehnen. Im Klageverfahren hat das Ministerium zudem auf eine E-Mail des Klägers von Dezember 2017 an das Bundesverwaltungsamt hingewiesen. Darin hatte er von seiner durch Geburt erworbenen Staatsangehörigkeit Königreich Preußen gesprochen und um die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit gebeten.

Mit Urteil vom 28. Oktober 2019 hat die 6. Kammer die gegen die Aberkennung der Zuverlässigkeit gerichtete Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat Richter Peter Roitzheim ausgeführt:

Der Kläger habe nicht die erforderliche atomrechtliche Zuverlässigkeit. Er biete nicht die Gewähr dafür, die bestehenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. In seinem Fall seien viele Dinge zusammengekommen, die darauf hindeuten, dass das zuständige Ministerium ihn zu Recht der Reichsbürgerbewegung zugeordnet habe. So habe er zahlreiche Facebook-Kommentare geschrieben, in denen er die Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland in Frage gestellt habe. Auch der Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises deute darauf hin, dass der Kläger der Reichsbürgerideologie nahestehe. Seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung seien nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Insbesondere falle es dem Gericht schwer zu glauben, dass er sich aus eigenem Antrieb aus Überzeugung und nicht lediglich zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen von der Reichsbürgerbewegung abgewandt habe.

Sobald das schriftliche Urteil vorliegt, kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.