EU-Recht - 5. November 2019

Zwangspensionierung von Richtern in Polen verstößt gegen das Unionsrecht

EuGH, Pressemitteilung vom 05.11.2019 zum Urteil C-192/18 vom 05.11.2019

Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und Staatsanwälten, die im Juli 2017 erlassen wurden, verstoßen gegen das Unionsrecht.

Mit seinem am 05. November 2019 verkündeten Urteil hat der Gerichtshof (Große Kammer) der Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen Polen stattgegeben und festgestellt, dass Polen sowohl dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat, dass es ein für Frauen und Männer, die in Polen als Richter oder Staatsanwälte tätig sind, unterschiedliches Ruhestandsalter eingeführt hat, als auch dadurch, dass es das Ruhestandsalter für Richter an den ordentlichen Gerichten herabgesetzt und gleichzeitig dem Justizminister die Befugnis eingeräumt hat, die aktive Dienstzeit dieser Richter zu verlängern.

Durch ein polnisches Gesetz vom 12. Juli 2017 wurde das Ruhestandsalter für Richter an den ordentlichen Gerichten und für Staatsanwälte sowie das Alter, ab dem Richter des S?d Najwy?szy (Oberstes Gericht) vorzeitig in den Ruhestand treten können, bei Frauen auf 60 Jahre und bei Männern auf 65 Jahre herabgesetzt, während es zuvor für beide Geschlechter auf 67 Jahre festgelegt war. Darüber hinaus wurde dem Justizminister mit diesem Gesetz die Befugnis eingeräumt, die Amtszeit der Richter an den ordentlichen Gerichten über die neu festgelegten, geschlechtsspezifischen Ruhestandsalter hinaus zu verlängern. Da die betreffenden Vorschriften nach Ansicht der Kommission gegen Unionsrecht1 verstoßen, hat sie beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage erhoben.

Als Erstes hat der Gerichtshof über die mit dem fraglichen Gesetz eingeführten Unterschiede in Bezug auf das für Richterinnen und das für Richter geltende Ruhestandsalter befunden. Dabei hat er zunächst festgestellt, dass die Ruhestandsbezüge von Richtern und Staatsanwälten unter Art. 157 AEUV fallen, wonach jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit sicherstellt. Die in Rede stehenden Ruhegehaltsregelungen fallen außerdem unter die Bestimmungen der Richtlinie 2006/54, die die Gleichbehandlung bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit zum Gegenstand haben. Sodann hat der Gerichtshof entschieden, dass mit dem streitigen Gesetz Bedingungen eingeführt wurden, die unmittelbare Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts darstellen, insbesondere was den Zeitpunkt betrifft, ab dem die Betroffenen die in den Ruhegehaltsregelungen vorgesehenen Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen können. Schließlich hat er das Argument Polens zurückgewiesen, dass die vorgesehenen Unterschiede zwischen Frauen und Männern, die ein Richter- oder Staatsanwaltsamt bekleideten, hinsichtlich des Alters, von dem an Anspruch auf ein Ruhegehalt bestehe, eine Maßnahme der positiven Diskriminierung darstellten. Diese Unterschiede sind nämlich nicht geeignet, Karrierenachteile für Beamtinnen durch Hilfestellung für diese Frauen in ihrem Berufsleben und durch Abhilfe für Probleme, auf die sie in ihrer beruflichen Laufbahn stoßen können, auszugleichen. Der Gerichtshof hat daher im Ergebnis festgestellt, dass die streitigen Rechtsvorschriften gegen Art. 157 AEUV und die Richtlinie 2006/54 verstoßen.

Als Zweites hat der Gerichtshof die Maßnahme geprüft, die darin besteht, dem Justizminister die Befugnis zu verleihen, die Fortsetzung der Amtstätigkeit von Richtern an den ordentlichen Gerichten über das neue, herabgesetzte Ruhestandsalter hinaus zu genehmigen oder nicht zu genehmigen. Unter Berücksichtigung insbesondere des Urteils vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts)2, hat er sich zunächst mit der Anwendbarkeit und der Reichweite von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV auseinandergesetzt, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die polnischen ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über mit dem Unionsrecht zusammenhängende Fragen berufen sein können, sodass sie den an einen solchen Rechtsschutz geknüpften Anforderungen gerecht werden müssen. Um zu gewährleisten, dass die betreffenden Gerichte in der Lage sind, diesen Schutz zu bieten, ist es von grundlegender Bedeutung, dass ihre Unabhängigkeit gewahrt ist.

Diese Unabhängigkeit erfordert nach ständiger Rechtsprechung, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie und unparteilich ausübt. Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Umstand, dass einem Organ wie dem Justizminister die Befugnis übertragen ist, eine Verlängerung der Amtszeit eines Richters über das Regelruhestandsalter hinaus zu genehmigen oder nicht zu genehmigen, zwar für sich allein nicht ausreicht, um das Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit zu bejahen. Er hat jedoch festgestellt, dass die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten, die mit dieser Entscheidungsbefugnis verbunden sind, im vorliegenden Fall geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit der betroffenen Richter für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität aufkommen zu lassen. Denn zum einen sind die Kriterien, anhand deren der Justizminister seine Entscheidung zu treffen hat, zu unbestimmt und nicht nachprüfbar, und die Entscheidung muss nicht begründet werden und ist gerichtlich nicht anfechtbar. Zum anderen steht die Länge des Zeitraums, in dem die Richter gegebenenfalls auf die Entscheidung des Ministers warten müssen, in dessen Ermessen.

Außerdem erfordert nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung die unerlässliche Unempfänglichkeit der Richter für jegliche Interventionen oder jeglichen Druck von außen bestimmte Garantien, die geeignet sind, die mit der Aufgabe des Richtens Betrauten in ihrer Person zu schützen, wie z. B. die Unabsetzbarkeit. Der Grundsatz der Unabsetzbarkeit erfordert insbesondere, dass die Richter im Amt bleiben dürfen, bis sie das obligatorische Ruhestandsalter erreicht haben oder ihre Amtszeit, sofern sie befristet ist, abgelaufen ist. Dieser Grundsatz gilt zwar nicht völlig absolut, doch dürfen Ausnahmen von ihm nur unter der Voraussetzung gemacht werden, dass dies durch legitime und zwingende Gründe gerechtfertigt ist und dabei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet wird. Im vorliegenden Fall verstößt jedoch die Kombination der Herabsetzung des Regelruhestandsalters für Richter an den ordentlichen Gerichten mit dem Ermessen, das dem Justizminister hinsichtlich der Entscheidung darüber eingeräumt ist, ob er diesen Richtern die weitere Ausübung ihres Amtes über die neu festgelegte Altersgrenze hinaus für die Dauer von zehn Jahren, wenn es sich um eine Frau handelt, bzw. von fünf Jahren, wenn es sich um einen Mann handelt, genehmigt, gegen diesen Grundsatz. Denn diese Kombination von Maßnahmen ist geeignet, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Bedenken des Inhalts zu wecken, dass mit dem neuen System in Wirklichkeit beabsichtigt sein könnte, es dem Justizminister zu ermöglichen, bestimmte Gruppen von bei den polnischen ordentlichen Gerichten tätigen Richtern, wenn sie das Regelruhestandsalter erreicht haben, willkürlich aus dem Dienst zu entfernen und gleichzeitig einen anderen Teil dieser Richter im Amt zu belassen. Da zudem die Entscheidung des Ministers an keine Frist gebunden ist und der betroffene Richter bis zu ihrem Erlass im Amt bleibt, kann die möglicherweise ablehnende Entscheidung des Ministers ergehen, nachdem der betroffene Richter über das neue Ruhestandsalter hinaus im Amt belassen wurde.

Fußnoten

1 Art. 157 AEUV, Art. 5 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. 2006, L 204, S. 23) sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

2 Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, siehe auch Pressemitteilung Nr. 81/19).