EU-Recht - 27. Februar 2026

Zuständiges Gericht bei einem Online-Vertrag über eine nationale Luftbeförderung

EuGH, Pressemitteilung vom 26.02.2026 zu den Schlussanträgen C-876/24 vom 26.02.2026

Gerichtliche Zuständigkeit: Nach Ansicht von Generalanwalt Spielmann kann im Fall des Online-Kaufs eines Flugtickets der Wohnsitz des Fluggastes nicht für das Gericht des Ortes bestimmend sein, an dem sich eine Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist.

Angesichts des Wandels im Luftverkehrssektor wird vorgeschlagen, dass das Gericht, vor dem der Fluggast eine Schadensersatzklage gegen ein Luftfahrtunternehmen erheben kann, das Gericht des Ortes ist, an dem sich der Flughafen befindet, an dem dieses Luftfahrtunternehmen direkt oder über ein anderes Luftfahrtunternehmen die Abfertigung der Fluggäste und ihres Gepäcks vornimmt.

Eine Passagierin hat ein Flugticket für einen Flug von Madrid (Spanien) nach Barcelona (Spanien) der Fluggesellschaft Vueling Airlines (Barcelona) gekauft. Das Ticket wurde von ihrem Wohnort in Fuenlabrada (Madrid) aus über eine unabhängige Online-Verkaufsplattform erworben. Am Flughafen Madrid hat sie die Gepäckaufgabe als Zusatzleistung zum Flug hinzugebucht. Das Gepäck ging verloren. Die Passagierin reichte bei einem Gericht in Fuenlabrada eine Klage auf Ersatz des durch den Verlust ihres Gepäcks entstandenen Schadens ein. Das spanische Gericht hat mehrere Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Übereinkommens von Montreal1 geäußert, das u. a. Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit bei Schadensersatzklagen gegen den Luftfrachtführer im Rahmen der Beförderung im internationalen Luftverkehr enthält2. Es hat daher beschlossen, den Gerichtshof hierzu zu befragen. Das spanische Gericht fragt sich zunächst, ob es für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist, da der Verlust des Reisegepäcks während einer Beförderung im Luftverkehr zwischen zwei Flughäfen in demselben Mitgliedstaat stattgefunden hat.

In seinen Schlussanträgen vertritt Generalanwalt Dean Spielmann die Auffassung, dass sich aus dem Unionsrecht ergibt, dass die Vorschriften des Übereinkommens von Montreal auf Luftbeförderungen innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union anwendbar sind. Das Übereinkommen verfolgt nämlich ein Ziel der Einheitlichkeit, das sich in der europäischen Politik auf diesem Sektor widerspiegelt, die auf die Harmonisierung bestimmter Bereiche der Haftung von Frachtführern und der Rechte von Fluggästen abzielt. Sodann möchte das spanische Gericht wissen, ob es als Gericht des Ortes zuständig ist, an dem sich eine Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befindet, durch die der Vertrag über die Beförderung im Luftverkehr geschlossen wurde3. Dies würde es erfordern, diesen Ort so auszulegen, dass er den ständigen Wohnsitz des Fluggasts umfasst, wenn der Vertrag online geschlossen wurde. Der Generalanwalt schließt diese Möglichkeit aus4.

Schließlich fragt sich das spanische Gericht, ob zur Bestimmung dieses Ortes zwischen der Hauptleistung der Luftbeförderung des Fluggasts und der Nebenleistung der Gepäckbeförderung zu unterscheiden ist, insbesondere wenn der entstandene Schaden speziell die letztgenannte Leistung betrifft. Nach Auffassung des Generalanwalts kann eine Nebenleistung oder ein akzessorischer Vertrag nicht als entscheidend für die Bestimmung des Ortes angesehen werden, an dem sich eine Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist5. Dieses Kriterium bezieht sich somit auf den Ort, an dem der Vertrag über die Hauptleistung der Luftbeförderung geschlossen wurde. Herr Spielmann hält es für sinnvoll, umfassendere Überlegungen zur Auslegung dieses Ortes anzustellen, insbesondere wenn der Luftbeförderungsvertrag online geschlossen wird. Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass diese Auslegung weit gefasst und evolutiv sein und sowohl dem verstärkten Schutz der Fluggäste durch das Übereinkommen als auch dem Wandel des Sektors aufgrund des technologischen Fortschritts Rechnung tragen können muss. Er schlägt daher vor, diesen Ort im Falle eines online geschlossenen Vertrags dahin auszulegen, dass er sich auf den Flughafen bezieht, an dem das Luftfahrtunternehmen direkt oder im Rahmen einer kommerziellen Vereinbarung mit einem anderen Luftfahrtunternehmen die Abfertigung der Fluggäste und ihres Gepäcks vornimmt6.

Fußnoten

1Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, abgeschlossen in Montreal am 28. Mai 1999, unterzeichnet von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 und im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001.
2Gemäß Art. 33 des Übereinkommens von Montreal muss die Klage auf Schadensersatz nach Wahl des Klägers im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten entweder bei dem Gericht Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsorts erhoben werden. Das Übereinkommen enthält besondere Vorschriften für Schäden, die durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden entstehen.
3Der Generalanwalt weist darauf hin, dass der Gerichtshof zum ersten Mal aufgefordert ist, dieses Zuständigkeitskriterium auszulegen, das von den Gerichten der Vertragsstaaten des Übereinkommens sehr unterschiedlich ausgelegt wurde.
4Er führt dafür mehrere Gründe an, insbesondere den Widerspruch zahlreicher Delegationen während der Vorarbeiten zum Übereinkommen gegen die Aufnahme eines Zuständigkeitskriteriums, das sich nach dem Wohnsitz oder dem Ort des ständigen Aufenthalts des Fluggastes richtet. Darüber hinaus würde eine Auslegung, wonach die bloße Zugänglichkeit einer Online-Verkaufsplattform die Zuständigkeit der Gerichte des ständigen Wohnsitzes jedes Fluggastes rechtfertigen würde, den Zielen der Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit bei der Bestimmung der örtlich zuständigen Gerichte zuwiderlaufen.
5Nach Ansicht des Generalanwalts steht diese Auslegung im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens, da sie zum Ausgleich der Interessen von Verbrauchern und Luftfahrtunternehmen beiträgt, indem sie für mehr Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit sorgt.
6Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass diese Auslegung dem Ziel des Übereinkommens, eine Klage vor den Gerichten des Landes, in dem das Flugticket gekauft wurde, aufrechtzuerhalten, wenn das Luftfahrtunternehmen dort eine gewerbliche Niederlassung hat, sowie den mit dem Übereinkommen verfolgten
Zielen entspricht. Dadurch könnte vermieden werden, dass der Fluggast in vielen Fällen sein Klagerecht nur vor den Gerichten eines fremden Landes ausüben kann, zu dem er keinerlei Bezug hat. Diese Auslegung würde auch dem Ziel entsprechen, ein Gleichgewicht herzustellen zwischen der Möglichkeit für den Einzelnen, Rechtsstreitigkeiten vor ihren nationalen Gerichten zu führen, und dem Schutz der Fluggesellschaften vor der Verpflichtung, sich in Ländern zu
verteidigen, in denen sie keine gewerbliche Niederlassung haben. Darüber hinaus hat sie den Vorzug, dass sie den Zielen der Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit entspricht.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union