Öffentliches Recht - 7. Oktober 2019

Zur Zulässigkeit von Kopfnoten bei Zeugnissen für Ausbildungsplatzbewerbungen

VG Dresden, Pressemitteilung vom 07.10.2019 zum Urteil 5 K 1561/18 vom 05.09.2019

In für Ausbildungsplatzbewerbungen erforderlichen Zeugnissen sind Kopfnoten nur zulässig, wenn der parlamentarische Gesetzgeber eine entsprechende Regelung im Schulgesetz getroffen hat. Das Verwaltungsgericht Dresden hielt mit nunmehr den Beteiligten übermitteltem Urteil vom 5. September 2019 an dieser bereits in gerichtlichen Eilverfahren geäußerten Auffassung fest. Seiner Ansicht nach waren die Ausstellung des Jahreszeugnisses der 9. Klasse und des Halbjahreszeugnisses der 10. Klasse unter Einbeziehung von Kopfnoten für einen sächsischen Oberschüler rechtswidrig (Az. 5 K 1561/18).

Die Richter betonen, dass es bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Frage ging, ob an Schulen im Freistaat Sachsen Kopfnoten verteilt werden dürfen. Sie vertreten weiterhin die Ansicht, dass der parlamentarische Gesetzgeber eine Regelung im Sächsischen Schulgesetz schaffen kann, aber auch muss, wenn Kopfnoten auch in Zeugnissen zulässig sein sollen, die für Ausbildungsplatzsuche verwendet werden. Eine solche Regelung gebe es bisher nicht. Die in der Schulordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus enthaltenen Bestimmungen reichten wegen des intensiven Grundrechtseingriffs nicht aus. Zudem hätte der Gesetzgeber das Sächsische Staatsministerium für Kultus ausdrücklich dazu ermächtigen müssen, die Einzelheiten zur Erteilung von Kopfnoten in Zeugnissen zu regeln, die relevant sind, um einen Ausbildungsplatz zu erhalten.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte das Verwaltungsgericht Dresden bereits beschlossen, dass dem Kläger vorläufig ein Jahreszeugnis der 9. Klasse (Beschluss vom 20. November 2018 – 5 L 607 /18) und ein Halbjahreszeugnis der 10. Klasse (Beschluss vom 30. April 2019 – 5 L 114/19) ohne Kopfnoten auszuhändigen sind. Auf die Beschwerden des Beklagten änderte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. April 2019 (Az. 2 B 442/18) und vom 7. Mai 2019 (Az. 2 B 82/19) beide Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Dresden und lehnte die Anträge ab.

Nunmehr wandte der Kläger sich im Hauptsacheverfahren dagegen, dass sein Jahreszeugnis der 9. Klasse und sein Halbjahreszeugnis der 10. Klasse Kopfnoten enthalten. Er vertrat die Auffassung, dass die Angabe von Kopfnoten seine Chancen verringerten, einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Inzwischen hat er aber einen Platz an einer Fachoberschule angenommen und zudem das Abschlusszeugnis der Realschule erhalten, das immer ohne Kopfnoten erstellt wird. Insofern benötigt er die vorhergehenden Zeugnisse mit Kopfnoten voraussichtlich nicht mehr für Bewerbungen. Der Rechtsstreit, um den es zunächst ging, hat sich dadurch erledigt. Dennoch konnte das Verwaltungsgericht über die Frage der Kopfnoten entscheiden. Denn die Vergabe von Kopfnoten in Zeugnissen, die für die Ausbildungsplatzsuche verwendet würden, greife in die Freiheit der Wahl der Ausbildungsstätte und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schülers und damit erheblich in Grundrechte ein. Der Sachverhalt habe daher in einem Hauptsacheverfahren mit mündlicher Verhandlung überprüft werden müssen.

Gegen die Entscheidung kann binnen eines Monates die Zulassung der Berufung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht beantragt werden.