Zivilrecht - 1. August 2019

Zur Zulässigkeit einer Klage wg. eines makelbehafteten Zuchthundes

LG Köln, Pressemitteilung vom 31.07.2019 zum Urteil 28 O 438/18 vom 10.07.2019 (nrkr)

Der Hund ist eins der beliebtesten Haustiere in Deutschland. Er wird gehegt, gepflegt und zur Schau gestellt. Auf einer Hundeschau glaubte ein Züchter, bei der Konkurrenz einen unzulässigen Makel entdeckt zu haben. Er setzte alles in Bewegung, um den Konkurrenten überprüfen zu lassen, auch das Landgericht Köln.

Der Kläger, Eigentümer und Züchter von Hunden der Rasse Mops, nahm mit einem seiner Hunde im September 2018 an einer Hundeschau in Hamm teil. Dort traf er auf den konkurrierenden Mops „Xavier“. Der Kläger beschwerte sich daraufhin, er habe bei dem Mops „Xavier“ nur einen Hoden im Hodensack erkannt, weshalb dieser nicht zuchtfähig sei. Der Dachverband leitete die Beschwerde an den beklagten Verein weiter, der als Zuchtbuch führender Rassehunde-Zuchtverein für die Rasse Mops zuständig sei. Auch der Kläger ist Mitglied des Beklagten.

Nachdem der beklagte Verein die Beobachtungen des Klägers zurückwies, beauftragte dieser einen Rechtsanwalt und forderte den Verein auf, dem Zweifel an der Zuchtfähigkeit von Xavier, dessen Eigentümer ebenfalls Mitglied bei dem Beklagten ist, nachzugehen. Er bot sogar an, den Rüden auf seine Kosten untersuchen zu lassen. Nachdem auch dies vom beklagten Verein abgelehnt wurde, wandte sich der Kläger an das Vereinsgericht des Beklagten, um diesen zu einer tierärztlichen Untersuchung und ggf. zur Sperrung von Xavier zu verpflichten. Der Antrag wurde im November 2018 als unzulässig abgelehnt.

Nunmehr wandte sich der Kläger an das Landgericht Köln und beantragte, den beklagten Verein zu verpflichten, Xavier in einer anerkannten tiermedizinischen Klinik hinsichtlich des Zustands seiner Hoden untersuchen zu lassen und im Weigerungsfall oder bei Feststellung des Fehlens von zwei normal entwickelten Hoden zu sperren. Hilfsweise solle festgestellt werden, dass Xavier nicht die Voraussetzungen für eine Zuchtzulassung erfülle und die ihm erteilte Zulassung unwirksam sei. Der Kläger vertrat hierzu die Ansicht, er habe als Mitglied des Beklagten einen Anspruch darauf, dass dieser die Zuchtbestimmungen ohne Ansehen der Person gegenüber anderen Mitgliedern durchsetze und bei einem Verdacht, dass ein Hund die Zuchtvoraussetzungen nicht erfülle, diesem nachgehe. Er sei schließlich nicht bloßes Mitglied, sondern stehe als Rassehundezüchter in einem besonderen Verhältnis zum Beklagten. Zum Eigentümer von Xavier stehe er zudem in unmittelbarem Wettbewerb. Sofern der beklagte Verein einem solchen Verdacht nicht nachgehe, mache er sich der Beihilfe zum Rechtsbruch schuldig.

Das Landgericht folgte dem Kläger nicht. Soweit der Kläger Rechte aus der Vereinsmitgliedschaft herleite, müsse er diese auf vereinsrechtlichem Wege verfolgen. Die Entscheidung, ob ein Anspruch gegen den Vorstand eines Vereins durchgesetzt werden soll, obliege grundsätzlich der Mitgliederversammlung, an die sich der Kläger wenden könne. Ein unmittelbares Klagerecht eines einzelnen Mitglieds bestehe lediglich in außerordentlichen Ausnahmefällen. Ein solcher liege im Streitfall jedoch nicht vor, da die Zuchtzulassung eines einzelnen Hundes keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung darstelle. Der Beklagte fördere zudem keinen unlauteren Wettbewerb, da es an einer geschäftlichen Handlung durch den beklagten Verein fehle, der sich durch das gerügte Vorgehen keinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil verspreche. Schließlich könne der Kläger auch keine Feststellung dazu verlangen, ob Xavier die Voraussetzungen der Zuchtzulassung erfüllt, da dies für das Rechtsverhältnis zwischen Kläger und beklagtem Verein keine Bedeutung habe. Insoweit seien die mitgliedschaftlichen Rechte des Klägers auch im Falle einer etwaigen fehlerhaften Zuchtzulassung von Xavier durch den Beklagten nicht berührt.

Die Entscheidung vom 10.07.2019 zum Az. 28 O 438/18 ist nicht rechtskräftig.