Zivilrecht - 5. Juni 2020

Zur Sorgfaltspflicht beim Aufladen gebraucht erworbener Elektrogeräte

LG Coburg, Pressemitteilung vom 05.06.2020 zum Urteil 23 O 464/17 vom 22.01.2019 (rkr)

Die Klage eines Gebäudebrandversicherers gegen den Privathaftpflichtversicherer eines Mieters auf Ausgleich eines Brandschadens hatte Erfolg, weil der Mieter ein gebraucht erworbenes Elektrospielzeug in brennbarer Umgebung aufgeladen hatte. Hierbei war der im Spielzeug verbaute Akku explodiert und es kam zum Brand.

Der Akku eines Spielzeughelikopters explodierte während des Ladevorgangs und es kam zum Brand. Dieser beschädigte den Keller sowie das Treppenhaus des betroffenen Gebäudes bis ins Dachgeschoss. Ein im Haus lebender Mieter hatte den Helikopter zum Laden im Keller auf einem Wäschetrockner abgestellt, auf dem sich auch ein Textilkoffer befand und der in der Nähe weiterer elektrischer Geräte sowie einer Holzsauna stand. Der Mieter war nach dem Start des Ladevorgangs vom Keller in seine Wohnung zurückgegangen und nach ca. 10 Minuten war der Brand ausgebrochen. Den Spielzeughelikopter hatte der Mieter zuvor bei einem Gebrauchtwarenladen, einer sog. Recycling-Börse, ohne Bedienungsanleitung und Originalverpackung für 8,00 Euro gekauft.

Im Verfahren vor dem Landgericht Coburg verlangte nun der Brandversicherer des Gebäudes, der den Schaden bereits reguliert hatte, eine teilweise Erstattung vom Privathaftpflichtversicherer des Mieters. Im Kern der Auseinandersetzung stand dabei die Frage, ob der Mieter beim Aufladen des Akkus gegen Sorgfaltspflichten verstoßen und deshalb fahrlässig den Brand verursacht hatte.

Der klagende Gebäudeversicherer behauptete, im Helikopter sei ein Lithium-Ionen-Akku verbaut gewesen und die Brandgefahr dieser Akkus sei bereits seit mehreren Jahren aus den Berichten verschiedener Medien allgemein bekannt. Der Mieter der Beklagten habe deshalb das gebraucht gekaufte Gerät nur unter Aufsicht laden dürfen.

Eine solche Pflicht zur Beaufsichtigung des Ladevorgangs wollte demgegenüber der beklagte Privathaftpflichtversicherer nicht anerkennen.

Das Landgericht Coburg gab der Klage statt, nachdem der Mieter als Zeuge vernommen und ein Sachverständiger mit der Begutachtung der Vorgänge beauftragt worden war. Nach Ansicht des Landgerichts hätte der Mieter den später eingetretenen Schaden erkennen und vermeiden können. Das Laden des Akkus des gebraucht gekauften Spielzeughelikopters in brennbarer Umgebung stellt nach der Entscheidung des Landgerichts einen Sorgfaltspflichtverstoß dar und begründet ein fahrlässiges Handeln des Mieters.

Hierbei war das Gericht nach den Ausführungen des Sachverständigen davon ausgegangen, dass in dem Spielzeughelikopter tatsächlich ein Lithium-Ionen-Akku verbaut gewesen war. Solche Akkus haben aber dann eine deutlich erhöhte Brand- bzw. Explosionsgefahr, wenn zuvor eine sog. Tiefenentladung stattgefunden hat oder Vorschäden vorhanden sind. Zwar konnte nicht mehr aufgeklärt werden, warum genau der Akku des Helikopters explodierte. In jedem Fall ist jedoch dem Mieter ein Vorwurf deshalb zu machen, weil er den Akku in brennbarer Umgebung aufgeladen hatte, ohne dass er über den Zustand des Geräts, insbesondere etwaige Vorschäden etc., informiert war. Schließlich hatte er das Spielzeug für kleines Geld gebraucht gekauft und keinerlei Informationen über dessen Beschaffenheit erhalten. Unter diesen Voraussetzungen hätte der Mieter den Akku nach der Entscheidung des Landgerichts allenfalls in einer sicheren, also nicht brennbaren Umgebung aufladen dürfen.

Auf den Ladevorgang neuer Elektrogeräte sind diese strengen Anforderungen nach der Entscheidung des Landgerichts nicht übertragbar.