Zivilrecht - 21. April 2021

Zur Rechtmäßigkeit einer Maklercourtage

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 07.04.2021 zum Beschluss 5 U 42/20 vom 05.10.2020

Eine Maklercourtage ist nicht geschuldet, wenn zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Kaufvertragsschluss 14 Monate liegen und der Käufer die Immobile zwischenzeitlich angemietet hat.

Der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass der Käufer eines Hauses keinen Maklerlohn schuldet, wenn er auf das Objekt zwar zunächst durch den Makler aufmerksam gemacht worden ist, der Kaufvertrag dann aber im Notartermin platzte, er daraufhin die Immobilie anmietet und über ein Jahr später dann doch erwirbt.

Der Makler bot ein eine Immobile zum Verkauf an, bei der noch eine Grundstücksaufteilung vor dem Kauf vorgenommen werden musste. Der Käufer wurde durch den Makler auf das Haus aufmerksam gemacht. Er entschloss sich das Haus zu erwerben. Der Notartermin platzte, weil der beurkundende Notar auf Probleme bei der Aufteilung des Grundstücks hinwies. Der Käufer mietete die Immobile hiernach an. Nach Ablauf von 14 Monaten erwarb der Käufer die Immobile von den Verkäufern. Der Makler forderte mit seiner Klage die Maklercourtage in Höhe von 7.140 Euro.

Das Landgericht Landau in der Pfalz, Az. 4 O 97/19, hat die Klage abgewiesen und das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 05.10.2020, 5 U 42/20, bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass dem Makler eine Vergütung nur zustehe, wenn der beabsichtigte Vertrag tatsächlich aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit zu Stande komme. Dies müsse der Makler nachweisen. Erleichterungen bei diesem Nachweis seien anzunehmen, wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsschluss nachgewiesen habe und seiner Tätigkeit der Abschluss des Hauptvertrags in angemessenem Zeitabstand folge. Dann werde zugunsten des Maklers vermutet, dass der Vertrag aufgrund der Leistungen des Maklers zustande gekommen sei. Der hier zwischen Nachweisleistung und dem Vertragsschluss liegende Zeitraum lasse eine solche Vermutung zugunsten des Klägers nicht mehr zu. Zwischen Übersendung des Immobilienexposees und dem Abschluss des Kaufvertrags lagen circa 14 Monate. Der Käufer habe seine Erwerbsabsicht vorübergehend auch vollständig aufgegeben, da er sich nach der Abstandnahme vom Kaufvertrag dazu entschlossen habe, das streitgegenständliche Objekt anzumieten. Weiter habe der Käufer zunächst ein erneutes Kaufangebot der Verkäufer abgelehnt und auch Besichtigungen des Anwesens durch potentielle Erwerber erdulden müssen. Auch sei die Kündigung des Mietverhältnisses durch die Verkäuferseite erklärt worden. Bei Berücksichtigung dieser Umstände könne der Erwerb der Immobilie mehr als ein Jahr nach dem ersten Notartermin nicht mehr im Zusammenhang mit der Leistung des Maklers gesehen werden.

Die Revision ist nicht zugelassen.

Quelle: OLG Zweibrücken