Zivilrecht - 16. August 2019

Zur Pfändung einer Sache, die nicht im Eigentum des Schuldners steht

AG Augsburg, Pressemitteilung vom 16.08.2019 zum Urteil 18 C 282/17 vom 22.02.2018 (rkr)

Der Beklagte wurde durch das Urteil des AG Augsburg vom 22.02.2018 verurteilt der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden war, dass sie die Zwangsvollstreckung des Beklagten mit Hilfe eines Rechtsanwaltes abwehren musste.

Der Beklagte ist Inhaber einer titulierten Forderung gegen den Vater der Klägerin in Höhe von 70.000 Euro. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung beabsichtigte der Beklagte zwei Pferde des Vaters der Klägerin, welche auf einem Gut im Landkreis Weilheim-Schongau untergestellt waren, zu pfänden.

Zu diesem Zweck beauftragte der Beklagte einen Gerichtsvollzieher. Noch bevor der Gerichtsvollzieher die Pfändung ausführte, wiesen die Klägerin und der Vater der Klägerin den Beklagten darauf hin, dass die Pferde der Klägerin und nicht dem Vater gehören. Davon unbeeindruckt erteilte der Beklagte dem Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag, den dieser auch ausführte.

Die Klägerin beauftragte ihrerseits nunmehr einen Anwalt, um die Pfändung wieder aufheben zu lassen. Nachdem der Anwalt dem Beklagten Unterlagen vorlegte, aus denen sich die Eigentümerstellung der Klägerin ergab, nahm der Beklagte seinen Vollstreckungsauftrag zurück und der Gerichtsvollzieher gab die beiden Pferde wieder frei.

Der Anwalt der Klägerin stellte der Klägerin als Honorar etwa 3.600 Euro in Rechnung. Das Honorar zahlte die Klägerin und verlangte den Betrag von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes zurück.

Das AG Augsburg sah die Klägerin im Recht. Der Beklagte habe durch die Pfändung der Pferde fahrlässig das Eigentum der Klägerin verletzt. Fahrlässig handelt, wer die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet. Aus Sicht des Gerichts hatte der Beklagte Zweifel an der Eigentümerstellung des Vaters der Klägerin aufgrund der vorgebrachten Einwände haben müssen.

Es ist Aufgabe desjenigen, der die Pfändung in Auftrag gibt, sich von der Eigentümerstellung des Schuldners zu überzeugen und nicht Aufgabe des Eigentümers dem Pfändenden das Eigentum an einer Sache nachzuweisen, urteilte das Gericht.

Der Beklagte handelte aus Sicht des Gerichtes übereilt. Er hätte demnach vor der Pfändung Nachforschungen darüber anstellen müssen, ob der Einwand der Klägerin berechtigt war. Er hätte dann bereits vor der Pfändung erfahren können, dass tatsächlich die Klägerin die Eigentümerin der Pferde war.

Den durch die Pfändung verursachten Schaden sah das Gericht in der Honorarforderung des Anwalts der Klägerin und sprach der Klägerin die beantragte Summe zu.

Die Honorarforderung beanstandete das Gericht auch in der Höhe nicht, da sich das Honorar eines Anwalts aus dem Streitwert errechnet, welcher bei 70.000 Euro lag.

Das Urteil vom 22.02.2018 (Az. 18 C 282/17) ist rechtskräftig, nachdem das LG Augsburg am 03.01.2019 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG Augsburg als unbegründet zurückwies.