Zivilrecht - 23. Juli 2019

Zur Kündigungsfrist in Studienverträgen einer privaten Hochschule

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 23.07.2019 zum Urteil 2 U 273/19 vom 28.06.2019

Studierende müssen nach Erhalt der Ergebnisse der Abschlussprüfungen eines Studienjahres noch die Möglichkeit haben, die Ausbildung zum Ende dieses Studienjahres zu beenden.

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist eine staatlich anerkannte private Anbieterin von Studiengängen im Bereich Design. Die Beklagte hat dort im September 2016 ein 36-monatiges Bachelor-Studium des Kommunikationsdesigns begonnen. Gemäß § 7 Abs. 1 des Studienvertrages ist dieser jeweils zum Ende eines Studienjahres, erstmals zum 31.08.2017, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich kündbar.

Mit bei der Klägerin am 26.06.2017 eingegangenem Schreiben kündigte die Beklagte den Studienvertrag zum 30.06.2017. Die Klägerin bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung unter Berufung auf die Regelung im Studienvertrag (erst) zum 31.08.2018, da die 3-monatige Kündigungsfrist für das am 31.08.2017 ablaufende Studienjahr nicht eingehalten sei. Die Beklagte hat dennoch das Studium abgebrochen und ab August 2017 die monatliche Studiengebühr von 490 Euro nicht mehr geleistet. Die Klägerin verlangt daher Zahlung der Unterrichtsvergütung für ein weiteres Jahr. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt; sie hält die in den AGB vorgesehene Kündigungsfrist für unangemessen und die Regelung daher für unwirksam.

Die Entscheidung

Das OLG hat das Urteil des Landgerichts Leipzig aufgehoben und die Zahlungsklage der privaten Hochschule abgewiesen. Die Kündigung sei zum Ende des laufenden Studienjahres wirksam geworden. Die als Allgemeine Geschäftsbedingung im Studienvertrag getroffene Regelung, wonach eine Kündigung zum Ablauf eines Studienjahres nur bis zum 31.05. möglich sei, hält das Gericht für unwirksam (§ 307 BGB).

Das Gericht stellt fest: Eine Kündigungsregelung in einem Studienvertrag mit einer privaten Hochschule, die Studierenden nicht ermöglicht, nach Erhalt der Ergebnisse der Abschlussprüfungen eines Studienjahres noch die Entscheidung zu treffen, diese Ausbildung zum Ende des Studienjahres abzubrechen und sich für eine neue Ausbildung zu entscheiden, benachteiligt Studierende unangemessen und ist daher unwirksam.

Bei der gebotenen Interessenabwägung müsse das Interesse der Studierenden, sich noch ohne erhebliche finanzielle Einbußen von einem Studienvertrag lösen zu können, Beachtung finden. Dabei falle besonders ins Gewicht, dass es sich bei dem Studium um eine Berufsausbildung handelt. Da einerseits die berufliche Tätigkeit der Sicherung des Lebensunterhalts diene und andererseits die Ausübung des erwählten Berufs als besondere Ausprägung des Rechts auf freie Persönlichkeitsentfaltung grundlegende Bedeutung für die individuelle Lebensgestaltung und die soziale Existenz habe, sei die Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte von großer, von der Rechtsordnung anerkannter Bedeutung (Art. 12 Abs. 1 GG). Daher habe das Interesse des Einzelnen an der Auswahl des für ihn richtigen Berufs und der dafür geeigneten Ausbildungsstätte sowie daran, etwaige Fehlentscheidungen ohne gravierende Nachteile korrigieren zu können, hohen Rang und sei auch im Rahmen einer privatrechtlichen Interessenabwägung besonders schützenswert. Das wirtschaftliche Interesse des Studienanbieters an Planungssicherheit müsse demgegenüber zurücktreten.

Hinweis zur Rechtslage

§ 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
  2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.