Zivilrecht - 16. Dezember 2020

Zur Haftung eines Schwimmbadbetreibers bei Verbrennungen unter den Fußsohlen

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 03.12.2020 zum Urteil 1 O 62/20 vom 30.11.2020 (nrkr)

Haftet ein Schwimmbadbetreiber, wenn sich ein Badegast auf einer durch Sonneneinstrahlung stark erhitzten im Boden eingelassenen Metallplatte die Fußsohlen verbrennt? Diese Frage hatte die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Zum Sachverhalt

Die damals 17 Monate alte Klägerin besuchte mit ihrer Mutter ein Schwimmbad. In Beckennähe befand sich dort auf einem Fußweg im Boden eine große Metallplatte. Diese hatte sich durch intensive Sonneneinstrahlung bei hochsommerlichen Temperaturen stark erhitzt. Die Platte war weder besonders gekennzeichnet noch wurde dort in sonstiger Weise vor Gefahren gewarnt. Die Klägerin lief barfuß vor ihrer Mutter her und betrat die Platte, auf der sie sodann stehen blieb und anfing zu weinen, woraufhin die Mutter ihre Tochter sofort schnappte und auf den Arm nahm. Da Kinder an den Fußsohlen noch nicht so widerstandsfähige Hautschichten wie Erwachsene haben, zog sich die Klägerin unter beiden Fußsohlen Verbrennungen zu, die im Krankenhaus behandelt werden mussten. Unter beiden Fußsohlen bildeten sich Blasen. Es war an beiden Fußsohlen ca. 5 % der Körperoberfläche verbrannt. Die Klägerin konnte in der ersten Woche nach dem Vorfall nicht gehen und schlief schlecht. Die Behandlung der Verbrennungen dauerte ca. drei Wochen.

Wegen dieses Vorfalls begehrte die Klägerin von der beklagten Schwimmbadbetreiberin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 750 Euro.

Die Entscheidung

Das Gericht hat der Klägerin das begehrte Schmerzensgeld in Höhe von 750 Euro wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Schwimmbadbetreiberin gemäß §§ 839, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zugesprochen.

Die Schwimmbadbetreiberin wäre nach Auffassung des Gerichts verpflichtet gewesen, Schutzvorkehrungen zu treffen, um Schwimmbadbesucher vor den von der bei Sonneneinstrahlung erhitzten Metallplatte ausgehenden Gefahren zu schützen. Ein Schwimmbadbesucher müsse nicht damit rechnen, dass sich in einem Bereich, der uneingeschränkt genutzt werden dürfe, im Boden eine Metallplatte befinde, die sich bei Sonneneinstrahlung dermaßen erhitze, dass man sich daran Verbrennungen an den Fußsohlen zuziehen könne. Grundsätzlich sei es Erwachsenen zwar bekannt, dass sich Metall bei starker Sonneneinstrahlung erwärme, dies bedeute aber nicht, dass Gäste eines Schwimmbades davon ausgehen müssten, dass sie eine im Boden eingelassene Metallplatte nicht gefahrlos betreten könnten. Ein Schwimmbadbesucher müsse sich vielmehr darauf verlassen können, dass eine am Boden im allgemein zugänglichen Bereich befindliche Metallplatte gefahrlos betreten werden könne, zumal Schwimmbadbesucher typischerweise häufig abgelenkt seien und nicht durchgängig darauf achteten, wohin sie treten würden. Insofern habe die aufsichtspflichtige Mutter nicht damit rechnen müssen, dass die Tochter die Metallplatte nicht gefahrlos betreten könne. Außerdem werde ein Schwimmbad üblicherweise nicht nur von Erwachsenen, sondern eben auch von Kindern aufgesucht, die – abhängig vom jeweiligen Alter – zu solchen Überlegungen überhaupt noch nicht fähig seien. Ein Schwimmbadbetreiber könne und müsse in Ruhe planen und überlegen, welche Gefahren von seiner Einrichtung ausgehen und müsse seine Gäste hiervor schützen. Nach Auffassung des Gerichts wäre diese Gefahrenquelle hierbei für die Schwimmbadbetreiberin erkennbar gewesen. Es wäre ihr dann auch ohne weiteres möglich gewesen, die Gefahr abzuwenden, indem sie zum Beispiel an besonders heißen Tagen die Metallplatte absperre oder etwas Schützendes über die Platte legen oder diese generell hell anstreiche.

Eine Aufsichtspflichtverletzung der Mutter sah das Gericht dagegen nicht. Die Mutter habe sich in der unmittelbaren Nähe ihrer Tochter aufgehalten und auf eintretende Gefahren daher sofort reagieren können. Es gebe keine Verpflichtung, das Kind im Schwimmbad dauerhaft an der Hand halten.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und Grundgesetz (GG):

§ 253 Immaterieller Schaden

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

Art. 34 GG

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen sein.

Quelle: LG Koblenz