Zivilrecht - 1. Juli 2021

Zur Haftung bei Unfall eines Rennradfahrers auf einer Bodenschwelle

LG Köln, Mitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 5 O 86/21 vom 11.05.2021 (nrkr)

Rennradfahrer müssen in ihrem eigenen Interesse geschwindigkeitsangepasst fahren, damit sie erkennbaren Unebenheiten auf der Straße ausweichen können

Das Landgericht Köln hat einem Rennradfahrer eine Entschädigung verwehrt, der während einer Ausfahrt über eine Bodenschwelle gefahren und gestürzt ist.

Der Kläger machte im März 2020 zusammen mit einem Freund eine Rennradausfahrt. Die beiden Radfahrer fuhren mit einer Geschwindigkeit von 20 – 30 km/h in den Ort. Kurz nach dem Passieren des Ortseingangsschildes überfuhr der Kläger eine geteerte Bodenschwelle, die ihn aus dem Sattel hebelte und zu einem Sturz führte. Er brach sich das rechte Schlüsselbein. Sein Rennrad wurde stark beschädigt.

Der Kläger ist der Ansicht, die Gemeinde hätte zumindest auf die Bodenschwelle hinweisen müssen. So sei das Hindernis für ihn nicht erkennbar gewesen.

Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe von 4.817,71 Euro sowie vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren.

Die verklagte Gemeinde lehnt die Zahlung von Schadensersatz ab und meint, dass die Bodenschwelle ordnungsgemäß in dem Straßenbelag verbaut gewesen sei. Die Straße sei aber auch in einem derart schlechten Zustand gewesen, dass sie „vor sich selbst gewarnt“ habe.

Das Landgericht hat die Klage des Rennradfahrers abgewiesen. Ihm stehe Schadensersatz aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG nicht zu, weil die Gemeinde keine Amtspflicht verletzt habe.

Die Straße habe sich nämlich nicht in einem verkehrswidrigen Zustand befunden. Die Bodenschwelle stelle den ordnungsgemäßen Zustand der Straße dar. Es handele sich um einen standardmäßig eingebauten Abfluss, mit dem bei Regen das Oberflächenwasser abgeführt werde, damit es im Sommer nicht zu Überschwemmungen und im Winter nicht zu Vereisungen kommt. Die Bodenschwelle sei zudem deutlich zu erkennen. Auch sei zu sehen, dass die Straße stark beschädigt sei. Die Richter haben sich in der mündlichen Verhandlung Lichtbilder von dem Unfallort angesehen. Die Schlaglöcher und Risse in unmittelbarer Nähe der Bodenschwelle hätten den Kläger dazu anhalten müssen, besonders vorsichtig zu fahren. Die Nutzer der Straßen müssten sich den Verkehrsverhältnissen anpassen. Die Gemeinden seien nicht verpflichtet, die Straßen frei von allen Gefahren zu halten. Es müssten nur die Gefahren ausgeräumt werden, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einrichten könne. Wegen der Offensichtlichkeit des Hindernisses hätte die beklagte Gemeinde auch kein Warnschild aufstellen müssen.

Quelle: LG Köln