Zivilrecht - 6. Februar 2020

Zum Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen – BGH bestätigt OLG Braunschweig

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 05.02.2020 zum Beschluss XI ZR 100/19 des BGH vom 03.12.2019

Verfahren zum Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen mit Kfz-Finanzierern beschäftigen das Oberlandesgericht Braunschweig zur Zeit sehr. Im Jahr 2019 gingen allein rund 110 Berufungen bei dem hierfür zuständigen 11. Zivilsenat ein. Gegenstand dieser Verfahren waren Darlehensverträge, die Verbraucher zur Finanzierung eines Fahrzeugs abschlossen und später aus verschiedenen Gründen widerriefen, etwa weil die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft oder ihnen nicht zugesandt worden seien. Die Verbraucher wollten mit der Klage erreichen, dass ihnen der seinerzeit gezahlte Kaufpreis für das Fahrzeug zurückgezahlt wird, natürlich gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs. Die finanzierende Bank dagegen berief sich in der Regel darauf, dass der Widerruf zu spät erfolgt und damit verwirkt sei.

Eine Entscheidung des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig (Beschluss 11 U 112/18 vom 14.02.2019) in einem solchen Fall hat nun der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 03.12.2019 bestätigt.

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte die Berufung des Verbrauchers gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Braunschweig zurückgewiesen und damit der finanzierenden Bank Recht gegeben.

Der Verbraucher hatte im Jahr 2006 zur teilweisen Finanzierung eines Pkw einen Verbraucherdarlehensvertrag mit einer Bank geschlossen. Seinen neuen Pkw hatte er dieser zur Sicherheit übereignet. In der Folge hatte der Verbraucher an die Bank alle Raten gezahlt und im Frühjahr 2009 vereinbarungsgemäß das finanzierte Fahrzeug an das Autohaus, bei dem er es zuvor gekauft hatte, weiterveräußert. Im September 2014 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag und wollte den Kaufpreis zurück.

Ohne Erfolg: Das Oberlandesgericht entschied, dass der Widerruf verwirkt sei. Die Bank habe darauf vertrauen dürfen, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben werde. Grund hierfür sei, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht über acht Jahre lang keinen Gebrauch gemacht und die Darlehensraten vollständig zurückgezahlt habe. Weil die Bank ihre Sicherheit, nämlich das erworbene Fahrzeug, freigegeben habe, habe sie davon ausgehen dürfen, dass das Darlehensverhältnis vollständig abgewickelt gewesen sei.