Zivilrecht - 8. September 2022

Zum Schadensersatz bei Kollision mit einem zur Verkehrsberuhigung in einer Spielstraße aufgestellten Blumenkübel

LG Koblenz, Mitteilung vom 08.09.2022 zum Urteil 5 O 187/21 vom 05.08.2022 (nrkr)

Muss eine Stadt Schadensersatz leisten, wenn ein Autofahrer bei Dunkelheit mit einem zur Verkehrsberuhigung in einer Spielstraße aufgestellten Blumenkübel kollidiert? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Zum Sachverhalt:

Im November 2020 besuchte der Kläger seine Tochter, die in einer Spielstraße der Stadt M. in der Vordereifel wohnt. Zur Verkehrsberuhigung hatte die Stadt dort zwei anthrazitfarbene Blumenkübel aufgestellt. Eine besondere Markierung oder Kennzeichnung wiesen die Pflanztröge nicht auf.

Als der Kläger abends gegen 18:00 Uhr in die Straße einbog, übersah er den in Fahrtrichtung rechts aufgestellten Blumenkübel und kollidierte mit ihm. An seinem Auto entstand ein Schaden in Höhe von 1.339,63 Euro.

Der Kläger verlangte nun von der Stadt M. den Ersatz des Schadens. Im Prozess trug er vor, an jenem Abend sei es dunkel, regnerisch und neblig gewesen. Die Blumenkübel seien von der Stadt nicht ausreichend gekennzeichnet worden, so dass er sie trotz äußerst langsamer Fahrweise nicht habe erkennen können. Die beklagte Stadt habe auch nichts unternommen, nachdem es in der Vergangenheit schon mehrfach zu Unfällen gekommen sei. Der Kläger meinte daher, nicht er, sondern die Beklagte sei für den Schaden verantwortlich.

Die Stadt verweigerte die Zahlung. Sie vertrat im Gerichtsverfahren die Auffassung, der Kläger müsse für die Folgen seiner eigenen Unachtsamkeit selbst aufkommen.

Die Entscheidung:

Das Gericht hat die Klage abgewiesen.

Zwar habe der Stadt die Sicherung des Verkehrs in der Straße oblegen. Die Begrenzung einer verkehrsberuhigten Straße durch Blumenkübel sei aber zulässig. Der Kläger – so das Gericht weiter – sei in jedem Fall ganz überwiegend selbst an dem Unfall schuld. Ihm sei nämlich von früheren Besuchen bei seiner Tochter bekannt gewesen, dass in der Straße Blumenkübel aufgestellt waren. Bei Dunkelheit habe er nur so schnell fahren dürfen, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke hätte anhalten können. Außerdem habe er in dem verkehrsberuhigten Bereich ohnehin nur Schritttempo fahren dürfen. Einen Fahrer, der bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes unbewegtes Hindernis auffahre, treffe regelmäßig ein Verschulden.

Unter diesen Umständen sei dem Kläger ein derart schwerwiegender Verkehrsverstoß unterlaufen, dass es auf die Frage, ob die Blumenkübel ausreichend gekennzeichnet waren, nicht mehr ankomme.

Quelle: LG Koblenz