Amtshaftung - 2. Oktober 2020

Zum Schadensersatz bei Kollision eines Feuerwehrfahrzeugs mit einem Pkw

LG Köln, Mitteilung vom 30.09.2020 zum Urteil 5 O 58/18 vom 17.09.2020

Auch im Einsatz mit Martinshorn und Blaulicht muss der Fahrer eines Feuerwehrfahrzeugs aufpassen, dass Beschädigungen an anderen Verkehrsteilnehmern verhindert werden. Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Stadt Köln für die durch ein Feuerwehrauto verursachten Schäden an einem Pkw einstehen muss.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall mit einem Feuerwehrlöschzug auf der Bonner Straße in Köln geltend. Er stand vor einer roten Ampel auf der Bonner Straße stadtauswärts, als das Feuerwehrfahrzeug mit Martinshorn und Blaulicht stadteinwärts an ihm vorbeifuhr, hinter seinem Auto über die weiße, durchgehende Linie fuhr und scharf wendete, um seine Fahrt stadtauswärts fortzusetzen.

Der Kläger behauptet, dass das Feuerwehrfahrzeug bei dem Wendemanöver sein Auto an zwei Stellen am Heck beschädigt hätte und verlangt Schadensersatz i. H. v. 1.928,71 Euro von der Stadt Köln. Er habe noch versucht, auszuweichen und möglichst nahe an das nächste Auto in der Schlange vor ihm heranzufahren, um eine Kollision zu vermeiden.

Die Beklagte bestreitet, dass es überhaupt zu einem Anstoß durch das Feuerwehrauto gekommen sei. Die Feuerwehrleute seien im Schritttempo gefahren.

Das Landgericht hat die Ansprüche auf Schadensersatz wegen des Unfalls zugesprochen, soweit der Kläger nachgewiesen hat, dass die Beschädigungen an seinem Auto auf einem Anstoß durch das Feuerwehrauto zurückzuführen sind. Der Richter kam durch die Vernehmung einer Augenzeugin zu dem Ergebnis, dass das Löschfahrzeug den Pkw des Klägers gestreift hat.

Grundsätzlich muss einem Fahrzeug im Einsatz mit Martinshorn und Blaulicht freie Bahn gewährt werden. Dass der Kläger hätte ausweichen können, um eine Kollision zu vermeiden, hat die Beklagte nicht nachweisen können. Daher ist das Gericht auch zu der Überzeugung gelangt, dass der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs an dem Unfall die alleinige Schuld trägt. Er hätte besser Abstand halten müssen.

Allerdings sind nicht alle Schäden auf den Unfall zurückzuführen. Den Unfallhergang hat das Gericht auch mit Hilfe eines Sachverständigen rekonstruiert und ist danach davon ausgegangen, dass die Schürfspur an der hinteren rechten Seite des Pkw mit den Schäden, wie sie am Feuerwehrauto entstanden sind, in Einklang zu bringen ist. Die Beschädigungen an der linken Seite des Pkw bestanden jedoch bereits im Unfallzeitpunkt und sind daher nicht zu ersetzen.

Aus diesem Grund kann der Kläger auch nicht die Kosten für das vorgerichtliche Gutachten von der Stadt Köln verlangen. Der Sachverständige hat die Vorschäden als Unfallschäden eingestuft. Das Gutachten war daher unbrauchbar und muss nicht erstattet werden.

Die Entscheidung vom 17.09.2020 zum Az. 5 O 58/18 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Köln