Zivilrecht - 24. Februar 2023

Zugang zum See – Einräumung eines Notwegerechts

LG München II, Pressemitteilung vom 23.02.2023 zum Urteil 13 O 107/23 vom 16.02.2023 (nrkr)

Was darf ein direkter Zugang zum Pilsensee kosten? Diese Frage dürfte der Hintergrund für ein Eilverfahren bei der 13. Zivilkammer des Landgerichts München II gewesen sein.

Die beiden Verfügungskläger, ein Ehepaar aus Seefeld, beantragten im Wege der einstweiligen Verfügung die Einräumung eines Notwegerechts. Beide Eheleute sind alleinige Sondereigentümer eines Grundstücks ohne Seezugang, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist, und Eigentümer eines schlauchförmigen Grundstücks mit einem direkten Zugang zum Pilsensee. Beide Grundstücke sind getrennt durch das ca. 6 qm große Grundstück der Verfügungsbeklagten. Seit dem Frühjahr 2022 verhandelten die Parteien unter anderem über den Kauf dieses Grundstücks. Eine Einigung scheiterte vor allem an den Preisvorstellungen der Verfügungsbeklagten, der 30.000 Euro angesichts der zu erwartenden Wertsteigerung zu wenig erschien. Im Winter 2022 verbot die Verfügungsbeklagte den Verfügungsklägern den Zutritt zu dem Grundstück. Weil sie zur Begründung anführte, dass erst eine Einigung über die Nutzung erzielt werden müsse, zogen die Verfügungskläger vor Gericht. Sie führten an, dass zu ihrem Seegrundstück keine öffentliche oder öffentlich gewidmete Straße führe und witterungsempfindliche Gegenstände wie Boote eingelagert werden müssten. Im Termin am 03.02.2023 erklärte sich die Verfügungsbeklagte angesichts der drohenden Schäden mit einem Betreten des Grundstücks zum Zwecke der Einwinterung einverstanden.

Die 13. Zivilkammer lehnte mit ihrem Urteil vom 16.02.2023 (Az. 13 O 107/23) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, denn angesichts des Zugeständnisses der Verfügungsbeklagten fehle „die für den Verfügungsgrund notwendige Dringlichkeit“.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München II