OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 12.03.2020 zum Urteil 14 U 155/19 vom 12.03.2020
Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Agnes Aderhold hat mit seiner Entscheidung vom 12.03.2020 ein Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt, mit der die GmbH zur Auskunft über die von ihr verkauften Kleidungsstücke und festgestellt wurde, dass der Influencerin auch über ihr Ausscheiden als GmbH-Geschäftsführerin hinaus eine Umsatzbeteiligung zusteht.
Dem liegt zugrunde, dass die seinerzeit 20-jährige Klägerin sich seit 2013 als „Fashion-Bloggerin“ betätigt hatte und auf ihrem Instagram-Account Bilder von sich und mit von ihr gestalteten Bekleidungsstücken unter einem eigenen Modelabel postete. Sie erlangte aufgrund damals bereits ca. 50.000, heute rund 900.000 Followern auf Instagram einen gewissen Bekanntheitsgrad. Ende 2014 vereinbarte der jetzige Geschäftsführer der beklagten GmbH – ohne schriftliche Niederlegung – mit ihr eine Zusammenarbeit dergestalt, dass sie gemeinsam mit Logos veredelte Kleidungsstücke in einem Online-Shop verkaufen wollten. Die Klägerin sollte dabei eine zehnprozentige Umsatzbeteiligung erhalten.
Der Zahlungsverkehr lief in der Folge u. a. über ein PayPal-Konto, wovon Geld auf ein der Klägerin zugängliches Konto floss. Diese war ab November 2015 Geschäftsführerin der zunächst als Unternehmergesellschaft (UG) gegründeten Beklagten und bezog dafür kein Gehalt. Vielmehr sollten ihr weiterhin ein 10 Prozent Anteil an den Umsätzen der unter der angemeldeten Marke „Blackdope“ vertriebenen Produkte zustehen. Alleingesellschafter der UG und späteren GmbH war deren heutiger Geschäftsführer. Nach einem Streit mit diesem schied die Klägerin zum 01.06.2016 aus der GmbH aus. Sie behauptet, während ihrer Zeit als Geschäftsführerin nicht über finanzielle Dinge unterrichtet worden zu sein, weshalb sie einen Auskunftsanspruch sowie die Feststellung geltend macht, dass die beklagte GmbH abzüglich bereits bezahlter rund 21.000 Euro ihr 10 Prozent des Nettoumsatzes bezahlen müsse. Dem hat das Landgericht erstinstanzlich nur teilweise stattgegeben: Bis zu ihrem Ausscheiden stehe der Influencerin eine zehnprozentige Beteiligung an den mit „Blackdope-Produkten“ erzielten Nettoumsatz zu; nach ihrem Ausscheiden habe sie noch für einen 2-Jahres-Zeitraum einen auf 5 Prozent reduzierten Anspruch.
Dies wird vom Oberlandesgericht bestätigt, das die Berufung der Beklagten zurückweist. Zwar hätten die Parteien keine vertraglichen Regelungen für die Honorierung der Geschäftsführertätigkeit der Klägerin bei der UG bzw. GmbH getroffen, doch sei diese Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung auf der Grundlage des hypothetischen Parteiwillens zu füllen. Die vereinbarte Umsatzbeteiligung sei zum einen für die konkrete verkaufsfördernde Aktivität der Klägerin, ihre Mithilfe bei den Entwürfen und die von ihr geposteten Fotos mit den Bekleidungsstücken, zum anderen aber auch im Hinblick auf die Übernahme der von der Klägerin verwendeten Bezeichnung „Blackdope“ sowie im Hinblick auf das verkaufsfördernde positive Image und die Bekanntheit der Klägerin gewährt worden.
Das Ausscheiden der Klägerin aus der Beklagten und der damit verbundene Wegfall ihrer Unterstützung beim Vertrieb der Ware wäre deshalb von den Parteien, hätten sie diese Frage bedacht, so berücksichtigt worden, dass sich die ihr zustehende Umsatzbeteiligung reduziert und im Hinblick auf das zunehmende „Verblassen“ der Verbindung der „Blackdope“-Produkte mit der Klägerin befristet worden wäre. Der Senat hält daher wie das Landgericht eine Reduzierung der Umsatzbeteiligung um die Hälfte sowie eine zeitliche Beschränkung auf zwei Jahre nach dem Ausscheiden der Influencerin für sachgerecht.
Der Umstand, dass die Klägerin nach ihrem Ausscheiden sogar zum Boykott der Produkte aufgerufen hat, führt nach Auffassung des Senates nicht zu einem Wegfall des Anspruchs auf Umsatzbeteiligung.
Daneben besteht entsprechend § 242 BGB auch ein Anspruch der geschäftlich unerfahrenen Influencerin auf Auskunftserteilung, da sie über ihren Anspruch auf Umsatzbeteiligung in Unkenntnis war und ist. Dieser Anspruch sei mit der pauschalen Mitteilung der Beklagten, im 2-Jahres-Zeitraum nach dem Ausscheiden der Klägerin habe der Bruttoumsatz mit den Produkten rund 490.000 Euro betragen, bis heute nicht erfüllt.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig.
Hinweis zur Rechtslage
§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.