LG Flensburg, Pressemitteilung vom 20.12.2024 zum Urteil 1 S 16/24 vom 19.07.2024 (rkr)
Wohnraum für den Vater des Lebensgefährten rechtfertigt nicht eine Eigenbedarfskündigung
Was ist passiert?
Eine Frau vermietete seit 2015 ein Einfamilienhaus an ein Ehepaar. Die Frau lebt mit ihrem Lebensgefährten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Oktober 2022 trennten sich die Eltern ihres Lebensgefährten und der Vater musste sich eine neue Wohnung suchen. Die Frau wollte ihn in ihrem Einfamilienhaus unterbringen. Daraufhin kündigte die Frau den Mietvertrag über das Einfamilienhaus wegen Eigenbedarfs zur Unterbringung ihres „Schwiegervaters“. Die Mieter widersprachen der Kündigung, woraufhin die Frau vor dem Amtsgericht Husum eine Räumungsklage einreichte. Das Amtsgericht Husum hielt die Eigenbedarfskündigung für wirksam und verurteilte die Mieter zur Räumung des Einfamilienhauses. Dabei ging das Amtsgericht davon aus, dass die Frau und ihr Lebensgefährte verheiratet wären. Die Mieter legten Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Husum ein.
Wie hat das Berufungsgericht entschieden?
Das Landgericht Flensburg als Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts Husum aufgehoben und die Räumungsklage abgewiesen. Zwischenzeitlich war unstreitig geworden, dass die Frau und ihr Lebensgefährte nicht miteinander verheiratet waren. Dementsprechend hat das Gericht zur Begründung ausgeführt, dass eine Eigenbedarfskündigung wirksam sei, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötige. Der Vater ihres Lebensgefährten sei jedoch kein Familienangehöriger der Frau. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Frau und ihr Lebensgefährte miteinander verheiratet wären.
Was steht dazu im Gesetz?
Nach § 573 Abs. 1 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse liegt gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Das Urteil vom 19.07.2024 (Az. 1 S 16/24) ist rechtskräftig.
Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Flensburg