LG Flensburg, Mitteilung vom 24.10.2025 zum Urteil 4 O 80/25 vom 09.10.2025 (nrkr)
Ein als Fernabsatzgeschäft geschlossener Mandatsvertrag kann widerrufen werden.
Was ist passiert?
Eine Frau wurde als ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH vom Finanzamt für Säumniszuschläge in Haftung genommen. Die Frau beauftragte per E-Mail die Klägerin, eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, mit ihrer Vertretung. Die Klägerin gab für die Beklagte gegenüber dem Finanzamt eine Stellungnahme ab und erteilte noch am gleichen Tage der Beklagten eine Honorarrechnung über mehr als 20.000 Euro. Als der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese die Abrechnung telefonisch gegenüber der Klägerin als überhöht beanstandete, erklärte die Klägerin zunächst dem Finanzamt und danach auch der Beklagten gegenüber, dass sie das Mandat niederlege. Daraufhin erklärte die Klägerin den Widerruf der Mandats- und Vergütungsvereinbarung.
Wie hat das Gericht entscheiden?
Das Landgericht Flensburg hat entschieden, dass die Frau den Mandats- und Vergütungsvertrag wirksam widerrufen habe. Als ehemalige Geschäftsführerin sei die Frau als Verbraucherin zu behandeln und könne sich auf das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft berufen, da der Vertragsschluss ausschließlich per E-Mail erfolgt sei. Zudem habe die Rechtsanwaltskanzlei die Klägerin bei Vertragsschluss nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt, weshalb die 2 wöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.
Das Urteil vom 09.10.2025 (Az. 4 O 80/25) ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Landgericht Flensburg