EU-Recht - 3. August 2020

Weniger Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland anhängig

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 31.07.2020

Die Zahl der gegen Deutschland anhängigen Vertragsverletzungsverfahren ist per Ende 2019 auf 70 zurückgegangen. Ende 2018 waren es noch 81 gewesen, 2016 noch 91 Verfahren. Das geht aus dem am 31.07.2020 vorgelegten Jahresbericht der Kommission hervor. EU-weit blieb die Zahl der laufenden Vertragsverletzungsverfahren im vergangenen Jahr stabil, wobei es im Vergleich zum Vorjahr über ein Fünftel mehr neue Vertragsverletzungsverfahren gab. Im Jahr 2019 war die Zahl der neuen Verfahren wegen mangelhafter Umsetzung oder Anwendung des EU-Rechts am niedrigsten für Luxemburg, Estland und Litauen, während gegen Spanien, Italien und Griechenland die meisten neuen Verfahren eingeleitet wurden.

Im
Jahresbericht
über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts wird dargelegt, wie die Kommission die EU-Rechtsanwendung im Jahr 2019 überwacht und durchgesetzt hat und wie die Mitgliedstaaten in verschiedenen Politikbereichen abgeschnitten haben. Die wirksame Durchsetzung des EU-Rechts ist für die Bürgerinnen und Bürger sehr wichtig, da nur sie ihnen ihre aus dem EU-Recht erwachsenden Rechte und Vorteile sichern kann. Auch für die Unternehmen ist es wichtig, dass im gesamten Binnenmarkt gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen.

Die Kommission setzte sich weiterhin für die konsequente Durchsetzung der Vorschriften in allen Politikbereichen ein und legte dabei den Schwerpunkt auf die Bereiche, die sich am stärksten auf das alltägliche Leben der Menschen und Unternehmen auswirken, wie Umwelt, Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU sowie Verkehr und Mobilität. Zusammen kamen diese Politikbereiche auf die Hälfte aller Fälle. So ist die Kommission beispielsweise gegen drei Mitgliedstaaten wegen übermäßiger Luftverschmutzung vorgegangen und hat Verfahren gegen fünf Mitgliedstaaten eingeleitet, die für Menschen mit Behinderungen keinen gleichwertigen Zugang zu der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 sichergestellt haben.

Die Durchsetzung des EU-Rechts beruht auf Zusammenarbeit. Aus diesem Grund unterstützt die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten aktiv bei der Umsetzung des EU-Rechts durch Leitlinien und Dialog. Im Jahr 2019 lag der Schwerpunkt auf der Unterstützung der nationalen und regionalen Behörden bei der Umsetzung der Vorschriften in den Bereichen Abfallbewirtschaftung, Luftqualität, Energieeffizienz, Agrarmärkte und Gleichstellung der Geschlechter.

Vorgehen gegen verspätete Umsetzung von EU-Richtlinien

Damit Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen die Vorteile des EU-Rechts nutzen können, müssen die Mitgliedstaaten europäische Richtlinien fristgerecht in nationales Recht umsetzen.

Trotz rückläufiger Zahlen (von 419 Fällen im Jahr 2018 auf 406 Fälle im Jahr 2019) betraf mehr als die Hälfte aller Vertragsverletzungsverfahren im Jahr 2019 die verspätete Umsetzung von Richtlinien. Die höchste Zahl neuer Verfahren der letzten fünf Jahre wegen verspäteten Umsetzung (847 Fälle) war 2016 verzeichnet worden. Um die rechtzeitige und korrekte Umsetzung zu erleichtern, unterstützte die Kommission die Mitgliedstaaten mit Durchführungsplänen, speziellen Websites und Leitfäden sowie durch den Austausch bewährter Verfahren in Expertengruppen.

Die meisten neuen Verfahren wegen verspäteter Umsetzung wurden gegen Bulgarien, Belgien, Griechenland und Zypern eingeleitet, die wenigsten waren gegen Dänemark, Italien und Litauen anhängig.

Die Kommission hat auch weiterhin Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung vor den Gerichtshof gebracht und gemäß Artikel 260 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein Zwangsgeld gefordert. Im vergangenen Jahr reichte die Kommission gegen Spanien Klage beim Gerichtshof der EU ein und forderte die Verhängung finanzieller Sanktionen (Rechtssache C-658/19).

Der Gerichtshof wandte in seinem Urteil vom 8. Juli 2019 in der Rechtssache Kommission/Belgien erstmals die Sanktionsregelung des Artikel 260 Absatz 3 AEUV an. Er verhängte ein Zwangsgeld gegen Belgien (Rechtssache C-543/17), weil das Land nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation erforderlichen Maßnahmen erlassen und mitgeteilt hatte.