Zivilrecht - 20. Dezember 2019

Weitere Kommunen mit gesetzwidriger Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.12.2019 zum Beschluss 2 Ss-Owi 1092/19 vom 27.11.2019

Gesetzeswidrige Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs durch private Dienstleister auch bei drei Kommunen im Amtsgerichtsbezirk Hanau (Hammersbach, Niederdorfelden, Schöneck).

Nach der Grundsatzentscheidung vom 06.11.2019 zur gesetzeswidrigen Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister (sog. Freigericht-Entscheidung,
Presseinformation vom 12.11.2019
) hat das OLG nun auch eine Entscheidung des Amtsgerichts Hanau bestätigt.

Gegen den Betroffenen war ein Bußgeld wegen einer in Hammersbach begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat erlassen worden.

Das Amtsgericht Hanau hatte den Betroffen auf seinen Einspruch hin freigesprochen. Die Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs in der Gemeinde Hammersbach sei durch einen erneut vom Landrat des Main-Kinzig-Kreises nichtig zum „Ordnungspolizeibeamten“ bestellten privaten Dienstleister im Wege der unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung durchgeführt worden. Dies sei gesetzeswidrig, wie vom OLG bereits in der Lauterbach-Entscheidung (und zuletzt in der Grundsatzentscheidung vom 06.11.2019 ausführlich) dargelegt. Das Regierungspräsidium Kassel hätte infolgedessen den Bußgeldbescheid nicht erlassen dürfen.

Nach den Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil hatte der private Dienstleister zunächst für seine rechtswidrigen Dienste 70 % der Buß- und Verwarngelder für sich behalten dürfen. Als diese Praxis bei einer anderen Kommune aufgefallen sei und der Senat dies ausdrücklich untersagt hatte, habe die Gemeinde Hammersbach das System unter absichtlicher Verschleierung der Tatsachen fortgesetzt und lediglich die Bezahlung des Dienstleisters umgestellt.

Das OLG hat die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde aus den zutreffenden Gründen des Amtsgerichts als unbegründet verworfen und den Freispruch bestätigt.

Neben der Gemeinde Hammersbach dürfte dies auch für die Gemeinden Niederdorfelden und Schöneck gelten, da nach den getroffenen Feststellungen dort in gleicher gesetzwidriger Weise agiert worden ist. Es ist nach Gelnhausen der zweite Amtsgerichtsbezirk im Bereich der Regierungspräsidiums Darmstadt, in dem es zu derartigen gesetzeswidrigen Handlungen durch kommunale Polizeibehörden gekommen ist.