Öffentliches Recht - 28. Oktober 2019

Weihnachtsmarkt am Schloss Charlottenburg: Kein Anspruch auf Genehmigung

VG Berlin, Pressemitteilung vom 25.10.2019 zum Beschluss 24 L 453.19 vom 25.10.2019

Die Veranstalterin kann die Genehmigung für den Weihnachtsmarkt vor dem Schloss Charlottenburg in diesem Jahr vorerst nicht beanspruchen. Das hat das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin veranstaltet seit mehreren Jahren den Weihnachtsmarkt am Schloss Charlottenburg. Auch für die Weihnachtszeit 2019 beantragte sie beim Bezirksamt die dafür erforderliche Sondernutzungsgenehmigung. Das Bezirksamt erteilte diese jedoch nicht, worauf die Antragstellerin einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellte. Das Bezirksamt ist der Ansicht, die Sicherheit der Veranstaltung sei nicht in ausreichendem Maße gewährleistet. So hätte die Feuerwehr unter anderem bemängelt, dass die Feuergassen nicht überall eingehalten würden. Vor allem habe aber auch die Polizei Sicherheitsbedenken geäußert. Das gelte zum einen hinsichtlich der Binnensicherheit der Veranstaltung (z. B. Fluchtwege oder Festlegung von Notfall-Benachrichtigungsketten). Zum anderen fehlten Maßnahmen zur Geländesicherung gegen einen Terroranschlag „von außen“, etwa durch Errichtung von Pollern bzw. Schrammborden. Die Antragstellerin hält dem entgegen, alles von ihr zu Erwartende veranlasst zu haben.

Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin könne die nach dem Berliner Grünanlagengesetz notwendige Genehmigung vorerst nicht beanspruchen. Die Genehmigung könne nur bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Veranstaltung erteilt werden. Ein solches habe aber zur Voraussetzung, dass die Sicherheit der in der Grünanlage geplanten Veranstaltung gewährleistet sei. Das lasse sich vorliegend allerdings derzeit nicht mit der im Eilverfahren hier nötigen hohen Wahrscheinlichkeit feststellen. Zwar stehe einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegen, dass die Antragstellerin sich nicht bereiterklärt habe, Maßnahmen gegen Gefahren von außen zu gewährleisten und deren Kosten zu übernehmen. Die Antragstellerin habe bisher jedoch auch keine ausreichenden Vorkehrungen gegen die Gefahren „von innen“ getroffen, die typischerweise mit der Durchführung der Veranstaltung verknüpft und in zurechenbarer Weise auf die Sondernutzung selbst zurückzuführen seien. Dies falle in ihren Verantwortungsbereich. Bereits deshalb dringe sie im Eilverfahren mit ihrem Anliegen nicht durch.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.