Infektionsschutzgesetz - 27. März 2020

Weder Infektionsschutzgesetz als Teil des Gefahrenabwehrrechts noch verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz dienen Aktionärsinteressen

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 26.03.2020 zum Beschluss 5 L 744/20.F vom 26.03.2020

Mit Beschluss vom 26. März 2020 hat die für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ein Eilrechtsschutzbegehren eines Aktionärs gegen die Stadt Frankfurt am Main auf Untersagung der Durchführung einer für den Mai 2020 geplanten Hauptversammlung abgelehnt.

Der Antragsteller begehrt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angesichts der COVID-19-Pandemie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer ordnungsbehördlichen Verfügung gegenüber der beigeladenen Bank, mit welcher ihr die Durchführung einer für den Mai 2020 geplanten Hauptversammlung sofort vollziehbar untersagt wird.

Die Kammer hat den Antrag abgelehnt. Das Gericht betont und stellt dabei seiner Entscheidung voran, dass es nicht verkennt, dass das Robert-Koch-Institut die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als hoch einschätzt und nach dessen „Allgemeinen Prinzipien der Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung für Veranstaltungen“ der vorrangigen Gesundheitssicherheit der Bevölkerung Rechnung zu tragen ist.

Der Antragsteller habe aber schon nicht glaubhaft gemacht, dass die Beigeladene bei unveränderter Risikobewertung der COVID-19-Pandemie ihre Hauptversammlung im Mai 2020 durchführen und dass die Antragsgegnerin in diesem Fall nicht die notwendigen Schutzmaßnahmen und Anordnungen treffen werde. Im Gegenteil habe die Beigeladene im Vorfeld des gerichtlichen Eilverfahrens gegenüber dem Antragsteller erklärt, dass die Lage selbstverständlich sehr genau beobachtet würde und Entscheidungen über die Hauptversammlung zu gegebener Zeit getroffen sowie kommuniziert würden.

Soweit der Antragsteller schriftsätzlich betone, dass er bereits in der Vergangenheit als „kritischer Aktionär“ an den Hauptversammlungen der Beigeladenen teilgenommen und verschiedentlich Beschlussfassungen als Kläger und Nebenintervenient angefochten habe, diene ein auf das Infektionsschutzgesetz gestützter Eilantrag nicht der Verfolgung von Aktionärsinteressen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.