Zivilrecht - 14. Januar 2022

Vorsicht Sturm – Zur notwendigen Kausalität einer Verkehrssicherungspflichtverletzung

LG Coburg. Pressemitteilung vom 14.01.2022 zum Urteil 11 O 76/21 vom 05.10.2021 (rkr)

Eine Klage auf Schadensersatz blieb erfolglos, weil der Eigentümer eines beschädigten Pkw nicht nachweisen konnte, dass weitere Kontrollen eines Straßenbaumes das Herabfallen eines Astes bei starkem Wind verhindert hätten.

Die Klägerin nahm den beklagten Eigentümer einer Pappel auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hatte Ende Juni 2020 ihren Pkw auf einem Parkplatz unter dem Baum abgestellt und behauptete nun, während eines starken Windes sei ein Ast vom Baum des Beklagten abgebrochen und habe das Fahrzeug der Klägerin beschädigt. Der Beklagte hätte sich nicht ausreichend um die besonders pflegebedürftige Pappel gekümmert und schulde deshalb Schadensersatz wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Schließlich – so behauptete die Klägerin – hätten vorbeugende Maßnahmen den Schadensfall verhindern können.

Der Beklagte verwies demgegenüber darauf, dass eine Fachfirma Ende April 2019 einen umfassenden Baumkronenschnitt vorgenommen und dabei sämtliche dürren Äste entfernt habe. Im Herbst 2019 sei dann nochmals eine Baumkontrolle durchgeführt worden, ohne dass dabei Mängel an Stamm oder Ästen entdeckt worden wären.

Das Landgericht Coburg wies nach der Vernehmung zweier Zeugen die Klage ab.

Der Klägerin war es nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass bei weiteren Überwachungsmaßnahmen eine Schädigung des Baumes entdeckt und so der Schaden an ihrem Fahrzeug verhindert worden wäre.

Das Gericht machte in seiner Entscheidung zunächst deutlich, dass jeder Baum an einer Straße eine mögliche Gefahrenquelle darstellt, weil auch gesunde Bäume beispielsweise durch Naturereignisse entwurzelt werden können. Auch sind Erkrankungen des Baumes von außen nicht immer erkennbar. Deshalb sind gewisse Gefahren, die auf natürliche Gegebenheiten beruhen, als unvermeidbar hinzunehmen. Eigentümer von Straßenbäumen müssen deshalb in der Regel die Bäume zweimal im Jahr sorgfältig untersuchen, einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand.

Zur Haftung wegen der Verletzung dieser Pflichten kann es dann kommen, wenn bei den notwendigen Kontrollen die Gefahr hätte erkannt und beseitigt werden können. Diesen Beweis muss der Geschädigte erbringen, wenn er mit seiner Klage Erfolg haben will.

An dieser Voraussetzung scheiterte hier die Klägerin. Im Hinblick auf die vom Beklagten veranlassten Kontrollen des Baumes und auch weil der herabgefallene Ast nicht dürr oder morsch gewesen war, sondern grün und voll belaubt, ging das Gericht nicht davon aus, dass eine weitere Kontrolle des Baums – etwa im Frühjahr 2020 – den Schaden hätte verhindern können. Stattdessen war nach der Überzeugung des Gerichts der zum Zeitpunkt des Vorfalls herrschende starke Wind Ursache für das Abbrechen des Astes.

Quelle: LG Coburg