Sozialversicherungsrecht - 8. August 2019

Voraussetzung für Erstattung von Kosten für eine Haushaltshilfe und Leistungen der Kinderbetreuung nach Arbeitsunfall

SG Stuttgart, Mitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 13 U 4301/15 vom 02.04.2019

Zwischen den Beteiligten war streitig, in welchem Umfang der Unfallversicherungsträger nach einem Arbeitsunfall Kosten für eine Haushaltshilfe und Kinderbetreuung zu erstatten hat. Die Klägerin erlitt bei einem Wegeunfall mehrere Frakturen. Der beklagte Unfallversicherungsträger gewährte ab dem Zeitpunkt keine Haushilfe/Kinderbetreuung mehr, ab dem die Versicherte wieder ohne Hilfsmittel gehen und stehen konnte.

Die Klage war teilweise erfolgreich.

Die Erstattung von Kosten für eine Haushaltshilfe und Leistungen der Kinderbetreuung kommt nach einem anerkannten Arbeitsunfall nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch in Betracht, wenn den Versicherten wegen einer aufgrund des Unfalls notwendig geworden Leistung zur medizinischen Rehabilitation (oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben z. B. Umschulung oder am Leben in der Gemeinschaft) die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Weiterhin kann Haushaltshilfe gewährt werden, wenn diese Leistung zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe notwendig ist (Urteil vom 02.04.2019, S 13 U 4301/15).