Sozialversicherungsrecht - 22. Juli 2019

Vollstationäre Krankenhausbehandlung zur Vorbereitung einer Lebendnierenspende erforderlich

SG Mannheim, Mitteilung vom 22.07.2019 zum Urteil S 2 KR 3116/17 vom 15.05.2019 (nrkr)

Die klagende Krankenkasse verlangt knapp 30.000 Euro Vergütung von einem spezialisierten Nierenzentrum für drei Wochen stationärer Vorbereitung auf eine Nierenlebendspende zurück. Die 1960 geborene Patientin musste wegen Nierenversagens regelmäßig zur Dialyse. Zur Vorbereitung der Transplantation waren ihr ihre eigenen Nieren Wochen zuvor entnommen worden. Der Spender, ihr Ehemann, hatte eine nicht kompatible Blutgruppe, sodass neben der zur Vorbereitung einer Organspende üblichen immununterdrückenden Behandlungen noch weitere erforderlich waren neben den parallel durchzuführenden Dialysen. Die durchgeführten zehn Immunadsorptionen, zwei Plasmapheresen und elf Dialysen dauerten kombiniert jeweils neun bis zehn Stunden. Sie wurden engmaschig überwacht, auch durch Blutentnahmen und Laboruntersuchungen. Die klagende Krankenkasse fand, die Behandlung hätte angesichts des guten Allgemeinzustands der Patientin ambulant durchgeführt werden können. Ein Notfall habe nicht vorgelegen.

Das Gericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Der Sachverständige bestätigte die Einschätzung des beklagten Nierenzentrums. Die immunologische Behandlung der Patientin, die ohne eigene Nieren keine Möglichkeit der Flüssigkeitsregulierung gehabt habe, habe zu einer Überwässerung und Gewichtszunahme von jeweils 1,9 kg oder 3 % des Körpergewichts innerhalb weniger Stunden und damit zu einer starken Belastung des Herz-Kreislauf-Systems geführt. Der medizinisch sehr komplexe Fall war Gegenstand einer Fernsehdokumentation des SWR.

Berufung ist anhängig – L 11 KR 2111/19