Verbraucherschutz - 5. März 2026

Vinted darf kostenpflichtigen Käuferschutz nicht voreinstellen

vzbv, Mitteilung vom 04.03.2026 zum Urteil 5 U 87/22 des KG Berlin vom 02.12.2025 (nrkr)

Kammergericht Berlin gibt Klage der Verbraucherzentrale gegen verpflichtende Käuferschutzgebühr auf Vinted.de statt.

  • Litauischer Betreiber Vinted UAB verlangte für Käufe auf der Plattform eine Käuferschutzgebühr von 5 Prozent des Artikelpreises zuzüglich 70 Cent
  • Zusatzdienst war fest voreingestellt und obligatorisch
  • Kammergericht Berlin: Voreinstellung des kostenpflichtigen Käuferschutzes ist rechtswidrig

Das Kammergericht Berlin hat dem Betreiber der Plattform Vinted.de untersagt, bei der Bestellung gebrauchter Kleidung eine zusätzliche Käuferschutzgebühr voreinzustellen. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt. Das gesetzliche Verbot, Verbraucher:innen kostenpflichtige Zusatzleistungen über eine Voreinstellung aufzudrängen, gilt nach dem Urteil auch dann, wenn ein kommerzieller Plattformbetreiber als Vermittler für Verkäufe von privat zu privat auftritt.

„Betreiber von Onlineshops und Marktplätzen versuchen immer wieder, mit unlauteren Mitteln Kund:innen kostenpflichtige Zusatzdienste unterzuschieben, die sie gar nicht haben wollen“, sagt Rosemarie Rodden, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Das Berliner Kammergericht hat klargestellt: Extrazahlungen für angebotene Zusatzdienste können nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Käuferinnen und Käufer wirksam vereinbart werden. Die Voreinstellung eines Zusatzentgelts ist unzulässig, egal ob die auf der Plattform gehandelten Artikel von Unternehmen oder Privatleuten verkauft werden.“

Kostenpflichtiger Käuferschutz verpflichtend

Vinted bot auf seiner Webseite und in seiner App beim Kauf gebrauchter Kleidung einen angeblich wählbaren Käuferschutz für ein Zusatzentgelt von 5 Prozent des Artikelpreises plus 70 Cent an. Tatsächlich hatten Käuferinnen und Käufer keine Wahl, wenn sie den Kauf über die Plattform abwickelten. Der „Vinted Käuferschutz“ war fest voreingestellt, die Gebühr wurde stets auf den Warenpreis aufgeschlagen. Eine Abwahl des Zusatzdienstes war nicht möglich.

Zusatzzahlung per Voreinstellung ist unzulässig

Das Kammergericht Berlin folgte der Auffassung der Verbraucherzentrale, dass die Voreinstellung der Gebühr rechtswidrig ist. Seit 2014 legt das Bürgerliche Gesetzbuch fest: Eine über den Kaufpreis hinausgehende Zahlung des Verbrauchers kann ein Unternehmer nicht durch eine Voreinstellung vereinbaren. Damit soll verhindert werden, dass Käufer:innen überrumpelt werden und ihnen unterschwellig Zusatzleistungen mitverkauft werden, die sie nicht haben wollen.

Das Unternehmen hatte sich vergeblich darauf berufen, dass die Regelung nicht für Online-Marktplätze gelte, auf denen Artikel unter Privatleuten gehandelt werden. Das trifft nach Überzeugung des Kammergerichts nicht zu. Mit Blick auf das Zusatzentgelt mache es für Verbraucher:innen keinen erheblichen Unterschied, ob sie den zugrunde liegenden Kaufvertrag mit dem Webseitenbetreiber, einem anderen Unternehmen oder einem Verbraucher schließen. Entscheidend sei, dass sie vom Unternehmen, das die Webseite betreibt, aufgrund der Voreinstellung zu einer zusätzlichen Zahlung neben dem Kaufpreis verpflichtet werden. Das widerspreche dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.

Mit der Entscheidung korrigierte das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin. Das hatte Vinted zwar wegen Irreführung verurteilt, weil das Unternehmen auf der Webseite suggerierte, der Käuferschutz sei frei wählbar. Anders als das Kammergericht hielt das Landgericht die Voreinstellung des Käuferschutzes aber für zulässig.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.