Gesetzgebung - 22. September 2022

Verwaltungsprozessrecht: BRAK zur Beschleunigung von Verfahren im Infrastrukturbereich

BRAK, Mitteilung vom 21.09.2022

Das Bundesjustizministerium will Gerichtsverfahren über besonders wichtige Infrastrukturvorhaben beschleunigen. Die BRAK begrüßt dieses Ziel. Dem Gesetzentwurf des Ministeriums steht sie jedoch auch kritisch gegenüber.

Mitte August legte das Bundesministerium der Justiz einen Entwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vor, das die Dauer von Verfahren über wirtschaftlich und infrastrukturell besonders wichtige Vorhaben reduzieren soll, ohne dabei den Rechtsschutzfaktor zu beeinträchtigen. Es sollen verschiedene Regelungen in die VwGO aufgenommen bzw. modifiziert werden, darunter ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot für solche Verfahren, die Möglichkeit einer gütlichen Beilegung im frühen Verfahrensstadium sowie die Festlegung eines Verfahrensplans, falls es zur einer solchen Beilegung nicht kommt.

In ihrer Stellungnahme teilt die BRAK die Einschätzung des Ministeriums, dass Verfahren für umweltrechtliche Großvorhaben häufig zu lange dauern. Gleichzeitig äußerte sie Bedenken, ob die vorgeschlagenen Änderungen des Prozessrechts das Problem substanziell lösen können oder ob sie nicht bloß die Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen weiter einschränken. Zudem könne eine weitere Ausweitung der erst- und letztinstanzlichen Zuständigkeit des BVerwG die Verfahren nicht beschleunigen, wenn das Gericht nicht entsprechend personell ausgestattet ist.

Die Vorschrift des § 80c I und II VwGO-E hält die BRAK für unbestimmt und mit unabsehbaren Kontenrisiken für die Antragsteller verbunden. Sie sieht in der Prognoseentscheidung des Gerichts nach § 80c II VwGO-E außerdem eine Gefahr, dass die Betroffenen gerichtlichen Rechtsschutz nicht mehr wahrnehmen, weil sie den Ausgang einstweiliger Rechtsschutzverfahren nicht mehr vorhersehen können. Hinsichtlich des § 87 II VwGO-E, der für die dort genannten Verfahren einen frühen Erörterungstermin als „Soll-Vorschrift“ vorsieht, legt die BRAK dar, dass die Möglichkeit, einen frühen Erörterungstermin festzulegen, für die Gerichte schon heute besteht.

Im Ergebnis hält die BRAK viele der vorgeschlagenen Regelungen für entbehrlich.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 19/2022